Corona-Hilfen sollten Selbständige und Unternehmer in der Pandemie schnell liquide halten. Steuerlich führt das aber zu einer wichtigen Frage: Ist eine Soforthilfe sofort als Betriebseinnahme zu versteuern, wenn später ein Teil zurückgezahlt werden muss? Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.12.2025 unter dem Aktenzeichen VIII R 4/25 entschieden: Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona für April bis Juni 2020 ist im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig. Ein späterer rückwirkender Widerruf des Bewilligungsbescheids ändert daran bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung nichts.
Der Kläger war freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er beantragte 2020 die Niedersachsen-Soforthilfe Corona. Grundlage war seine Prognose, dass seine laufenden betrieblichen Kosten die erwarteten Einnahmen in den Monaten April bis Juni 2020 übersteigen. Er erhielt 10.527 Euro. Schon im Antrag nahm er zur Kenntnis, dass die Soforthilfe als Einnahme zu versteuern ist und bei einer Überkompensation zurückgezahlt werden muss.
In seiner Einkommensteuererklärung 2020 setzte der Kläger die 10.527 Euro zunächst als Betriebseinnahme an. Später legte er Einspruch ein. Er rechnete mit einer Rückforderung von 9.750 Euro und meinte, dieser Teil war wirtschaftlich nur darlehensähnlich überlassen. Während des Klageverfahrens erging 2023 tatsächlich ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid über 9.242,35 Euro. Der Bewilligungsbescheid wurde insoweit mit Wirkung zum Gewährungstag widerrufen. Das Finanzamt blieb trotzdem dabei, dass die Soforthilfe 2020 als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.2.2024 unter dem Aktenzeichen 12 K 20/24 ab.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Sicht. Betriebseinnahmen sind alle Geldzuflüsse, die durch den Betrieb veranlasst sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer einen endgültigen Rechtsanspruch hat oder ob später eine Rückzahlung droht. Entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Dieser lag hier vor, weil die Förderung an die freiberufliche Tätigkeit, die Betriebsausgaben und die Betriebseinnahmen anknüpfte.
Auch der Zufluss war gegeben. Der Kläger hatte die Zahlung auf seinem Konto erhalten und konnte wirtschaftlich darüber verfügen. Das spätere »Behalten dürfen« ist keine Voraussetzung für den Zufluss. Deshalb lag auch kein Darlehen vor. Die Hilfe war ein Liquiditäts- beziehungsweise Aufwandszuschuss aus öffentlichen Mitteln. Eine Rückzahlung kam nur in Betracht, soweit sich später zeigte, dass die prognostizierte Hilfe den tatsächlichen Bedarf überstieg.
Eine Steuerfreiheit lehnte das oberste Finanzgericht ebenfalls ab. § 3 Nummer 2 Buchstabe d EStG passte schon nach seinem Wortlaut nicht. Auch eine Steuerfreiheit wegen wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit nach § 3 Nummer 11 EStG griff nicht. Die Corona-Soforthilfe setzte keine typisierte existenzielle Notlage voraus, sondern nur eine ungünstige wirtschaftliche Lage aufgrund eines Überhangs betrieblicher Kosten.
Auch die Abgabenordnung (AO) wurde im Verfahren bemüht. Nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Ereignis steuerlich in die Vergangenheit zurückwirkt. Genau das verneinte der Bundesfinanzhof allerdings vorliegend. Zwar wirkte der Widerruf verwaltungsrechtlich auf den Gewährungstag zurück. Steuerlich blieb aber entscheidend, dass die Zahlung 2020 tatsächlich betrieblich veranlasst zugeflossen war. Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung zählt grundsätzlich der tatsächliche Zufluss und Abfluss. Die spätere Rückzahlung wirkt deshalb erst im Jahr der Zahlung steuermindernd als negative Einnahme oder Betriebsausgabe.

