5. Für Gewerbetreibende: Gewerbesteuer-Erstattungszinsen sind Betriebseinnahme

Erhalten Unternehmen Gewerbesteuer zurück, stellt sich nicht nur die Frage nach der Steuererstattung selbst. Wichtig ist auch, wie die vom Finanzamt gezahlten Erstattungszinsen steuerlich zu behandeln sind. Denn Gewerbesteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen dürfen seit der Unternehmenssteuerreform nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Daraus folgt aber leider nicht automatisch, dass auch Erstattungszinsen steuerfrei bleiben.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.9.2025 unter dem Aktenzeichen IV R 16/23 entschieden, dass Zinsen auf eine Gewerbesteuererstattung steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Grundlage waren Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO). Bei der Gewinnermittlung ging es um § 4 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben.

Im Streitfall war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Bereich Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig. Sie erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Für die Jahre 2013 bis 2015 erhielt sie Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer. Diese Zinserträge erfasste sie zunächst in der Buchführung, zog sie aber außerbilanziell wieder ab. Sie meinte, § 4 Absatz 5b EStG ordne die Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen insgesamt dem steuerlich unbeachtlichen Bereich zu. Wenn Nachzahlungszinsen nicht abziehbar sind, müssen nach ihrer Ansicht Erstattungszinsen spiegelbildlich steuerfrei bleiben.

Das Finanzamt sah das erwartungsgemäß anders. Es behandelte die Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen und erhöhte den Gewinn. Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 4.5.2023 unter dem Aktenzeichen 9 K 1987/21 G,F ab. Auch die Revision blieb ohne Erfolg.

Das oberste Finanzgericht stellte klar, dass Betriebseinnahmen alle Geldzuflüsse sind, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bei Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer besteht dieser betriebliche Zusammenhang, weil die Zinsen an die Erstattung einer betrieblichen Steuer anknüpfen. Damit liegen Betriebseinnahmen vor.

§ 4 Absatz 5b EStG führt nicht dazu, dass die Erstattungszinsen aus der Gewinnermittlung herausfallen. Die Vorschrift enthält ein Abzugsverbot. Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen bleiben zwar wirtschaftlich betrieblich veranlasst, dürfen aber steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das hatte der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 10.9.2015 unter dem Aktenzeichen IV R 8/13 entschieden.

Anders ist es bei der Erstattung der Gewerbesteuer selbst. Sie wird nicht besteuert, weil zuvor auch die Zahlung der Gewerbesteuer den Gewinn nicht mindern durfte. Die Erstattung ist insoweit nur die Rückabwicklung derselben Steuerzahlung. Erstattungszinsen sind aber keine Rückzahlung früherer Nachzahlungszinsen. Sie gleichen den Vorteil aus, den der Staat dadurch hatte, dass dem Unternehmen Kapital vorübergehend entzogen war. Sie sind damit eher mit Zinsen für ein Darlehen vergleichbar.

Auch verfassungsrechtlich beanstandete das Gericht die Besteuerung nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) liegt nicht vor. Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen sind nicht gleichartige Vorgänge. Außerdem gibt es keinen allgemeinen steuerlichen Grundsatz, wonach Einnahmen steuerfrei bleiben müssen, nur weil damit zusammenhängende Ausgaben nicht abziehbar sind. Sehr ärgerlich, aber so ist es nun.

Für Unternehmer bedeutet das Urteil: Erstattungszinsen auf Gewerbesteuererstattungen erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn. Sie dürfen nicht mit dem Hinweis auf das Abzugsverbot für Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen außerbilanziell wieder gekürzt werden.