Mit Blick auf die gesetzliche Regelung in § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird bei Steuerpflichtigen, denen Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu einem im Gesetz bestimmten Höchstbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG erhöht sich dieser Höchstbetrag um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind.
Damit der sogenannte Unterhaltsfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, ist weitere Voraussetzung, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person selbst kein oder wenn nur ein geringes Vermögen besitzt. Schon ausweislich der gesetzlichen Regelung bleibt bei der Vermögensprüfung dabei ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des zwölften Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt.
Tatsächlich hat der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung vom 5.5.2010 unter dem Aktenzeichen VI R 29/09 klargestellt: Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches (Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit) an. Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Sinne des § 1602 BGB ist daher Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung. So weit so gut, aber was bedeuten die Aussagen der obersten Finanzrichter dabei ganz konkret?
Faktisch ist danach Bedürftigkeit gegeben, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen hat noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Der Gesetzgeber geht typisierend davon aus, dass bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht gegeben ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen. So auch der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 14.8.1997 unter dem Aktenzeichen III R 68/96. Maßgeblich ist dabei das Nettovermögen, dies bedeutet der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltsempfängers. Die Finanzverwaltung nimmt dabei ausweislich ihrer Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien an, dass ein Vermögen bis zu einem Wert von 15.500 Euro als unschädlich angesehen werden kann. Fraglich ist jedoch nun, ob dieser Wert auch Bestand haben kann.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zumindest für den Veranlagungszeitraum 2005 die Grenze teilweise bestätigt hat. So ist es insbesondere einer Entscheidung des Finanzgerichtes Hamburg vom 15.12.2007 unter dem Aktenzeichen 7 K 212/07 sowie auch einer Entscheidung des Finanzgerichts Münsters vom 10.6.2015 unter dem Aktenzeichen 9 K 3230/14 E zu entnehmen. Als Rechtfertigung wird in den Urteilen auch die Wertgrenze zum Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende herangezogen. Der Bundesfinanzhof hat diese Grenze wiederholt für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001 und 2005 gebilligt. Dies insbesondere auch, obwohl der Wert seit dem Jahr 1975 (damals: 30.000 DM) nicht erhöht worden ist.
In der Literatur gibt es jedoch (aus unserer Ansicht auch vollkommen zu Recht) kritische Stimmen, die eine starre Grenze bis zu 15.500 Euro als nicht mehr sachgerecht ansehen. Zumindest die für eine Altersversorgung aufgewendeten Unterhaltszahlungen seien zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen unter Hinweis auf § 90 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB XII als geringes Vermögen anzusehen. Für eine Anpassung des Betrages könne der Umstand sprechen, dass die Vermögensgrenzen für verwertbare Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende neu geregelt worden seien. So betrage nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB II der Grundfreibetrag gestaffelt nach Altersklassen nunmehr höchstens 10.050 Euro und der Schonbetrag für Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB II 750 Euro je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen, höchstens aber 50.250 EUR.
Ebenso sind weitere durchaus nachvollziehbare Stimmen zu vernehmen, die einen Vergleich mit dem selbst bewohnten Hausgrundstück bemühen. Insoweit sei der Umstand, dass das Gesetz ein selbstbewohntes Hausgrundstück als geringes Vermögen beurteile und damit eine Verknüpfung mit dem Sozialrecht festschreibe ein Hinweis darauf, dass der seit Jahrzehnten unveränderte Betrag von 15.500 Euro nicht mehr ausreichend ist. Schon allein unter dem Gesichtspunkt der Inflation (welche zudem bei einem Hausgrundstück automatisch berücksichtigt wird) erscheint dies logisch.
Trotz dieser Aussagen in der Literatur ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 26.8.2021 unter dem Aktenzeichen 6 K 1098/21 der Auffassung, dass die Grenze aus den Einkommensteuerrichtlinien in Höhe von 15.500 Euro auch für das Streitjahr 2019 zu beachten ist.
Dies begründen die erstinstanzlichen Richter damit, dass der Betrag höher ist als der Betrag, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist. Der Wert übersteigt insoweit den für den Veranlagungszeitraum 2019 geltenden Wert in Höhe von 9.186 Euro zwar nicht mehr um ein Vielfaches, aber dennoch deutlich. Auch der im Streitjahr maßgebliche sozialrechtliche Grundfreibetrag in Höhe von 10.050 Euro für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, ist überschritten. Ob die Grenze auch im Hinblick auf Altersvorsorgebeiträge der unterhaltsberechtigten Personen weiter fort gilt, ist nach Auffassung der erstinstanzlichen Richter aus Rheinland-Pfalz für den vorliegenden Fall unerheblich und muss daher nicht entschieden werden.
Dementsprechend hat das Gericht den Unterhaltsfreibetrag vorliegend nicht gewährt, obwohl sich im konkreten Streitfall das Vermögen des Unterhaltsempfängers lediglich leicht oberhalb des Schonvermögens in Höhe von 15.500 Euro bewegte.
Wie es scheint nur widerwillig haben die erstinstanzlichen Richter die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Unter dem Aktenzeichen VI R 21/22 wird nun erfreulicherweise der Bundesfinanzhof zu klären haben, ob ein Schonvermögen in Höhe von 15.500 Euro tatsächlich noch als angemessen bezeichnet werden kann, obgleich dieser Betrag nahezu unverändert seit bereits 1975 gilt.
Betroffene sollten sich daher an das Musterverfahren anhängen. Dies gilt umso mehr, wenn das unschädliche Schonvermögen in Höhe von 15.500 Euro nur leicht überschritten ist und deshalb der Unterhaltsfreibetrag direkt zur Gänze wegfällt.