4. Für alle Steuerpflichtigen: Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer auf nicht existente Kapitalerträge

Schreibtisch mit Unterlagen, einem Taschenrechner und einer Brille

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20.10.2020 unter dem Aktenzeichen 5 K 1511/17 über einen Sachverhalt entschieden, bei dem auf Kapitalerträge, die es tatsächlich und unstrittig nicht gegeben hat, Kapitalertragsteuer aufgrund von geschätzten Erträgen abgezogen und an das Finanzamt abgeführt wurde. Fraglich ist nun, ob solche Kapitalertragsteuern erstattet oder angerechnet werden können.

Was denn auch sonst, möchte man fragen und so kommt auch erfreulicherweise das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (entgegen der Auffassung des Fiskus) zu dem logischen Schluss, dass die auf diese tatsächlich nicht existierenden Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer entsprechend der Regelung des § 36 Abs. 2 Nummer 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzurechnen oder aber nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erstatten ist. Eben, was denn auch sonst? Die nachfolgende auszugsweise Begründung der erstinstanzlichen Richter zeigt jedoch, wie hier offensichtlich seitens der Finanzverwaltung argumentiert wurde. Aber zur erfreulichen Entscheidung:

Entsprechend der Regelung in § 36 Abs. 2 Nummer 2 EStG wird unter den dort aufgeführten Voraussetzungen die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) auf die Einkommensteuer angerechnet. Zu der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer zählt dabei unter anderem die Kapitalertragsteuer im Sinne von § 43 Abs. 1 EStG. Diese wird bei Kapitalerträgen, und damit auch bei Erträgen aus Investmentanteilen wie im Streitfall, für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge erhoben. Daraus folgt im Hinblick auf die Besteuerung von Erträgen aus Investmentanteilen im Grundsatz, dass unter anderem die erhobene Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer des Anlegers angerechnet wird. Dies wird auch durch die Regelung in § 7 Abs. 7 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) bestätigt. In dieser Norm wird ergänzend bestimmt, dass für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Absatz 2 EStG die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend gelten. Insoweit hat auch bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 8.9.2010 unter dem Aktenzeichen I R 90/09 zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf Fondserträge entschieden, dass eine Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Investmentfonds nur dann anzurechnen ist, wenn die entsprechenden Kapitalerträge beim Anleger oder bei seinem Rechtsvorgänger als Einnahmen erfasst worden sind.

Die im Investmentsteuergesetz angeordnete Geltung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften bewirkt, dass im Bereich der Erträge aus Investmentanteilen die Anrechnung der Kapitalertragsteuer denselben Regelung unterliegt wie bei anderen Kapitalerträgen. Das bedeutet insbesondere, dass eine Anrechnung nur unter den in § 36 Abs. 2 Nummer 2 EStG genannten Voraussetzungen stattfindet. Diese Voraussetzungen bestehen unter anderem dahin, dass eine durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nur insoweit angerechnet wird, als sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf bestimmte bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt. So auch der Bundesfinanzhof in seiner oben bereits zitierten Entscheidung vom 8.9.2010.

Ein Verzicht auf die Erfassung der betreffenden Einnahmen bei der Einkommensteuer würde hingegen dem Zweck der Kapitalertragsteuer widersprechen. Denn durch die rechtliche Verknüpfung zwischen der Besteuerung von Kapitalerträgen einerseits und dem Abzug sowie der Anrechnung von Kapitalertragsteuer andererseits wolle der Gesetzgeber Steuerverkürzung entgegentreten und Steuerausfälle vermeiden. Die Erhebung der Kapitalertragsteuer soll insoweit sicherstellen, dass Kapitalerträge auch dann besteuert werden, wenn sie im Rahmen einer Veranlagung des Gläubigers zu Einkommensteuer nicht erklärt und in der Folge nicht erfasst werden. Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer soll deshalb nur dann erfolgen, wenn diese Gefahr durch die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge beseitigt ist. Die hiernach aus der Sicht des Gesetzgebers zu vermeidende Gefahr besteht indessen auch im Bereich der Erträge aus Investmentanteilen. Folgerichtig ist auch insoweit eine Erhebung von Kapitalertragsteuer vorgesehen. Diese wird ihres Sicherungszweckes quasi enthoben, wenn sie unabhängig von einer Erfassung der steuerpflichtigen Einnahmen angerechnet werden müsste. Eine solche Lösung würde die Erhebung der Kapitalertragsteuer in diesem Bereich letztlich überflüssig machen und zu einem in diesem Sinne widersinnigen Ergebnis führen. Aus Sicht des Gesetzgebers kommt es daher nach Auffassung der erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz darauf an, dass im Ergebnis die Erfassung des Kapitalertrages gewährleistet ist.

Aus diesem durchaus nachvollziehbaren Gedanken ergibt sich dann aber auch, dass Kapitalertragsteuer auf Erträge, die tatsächlich angefallen sind und hätten versteuert werden müssen, aber nicht erklärt bzw. versteuert wurden, auch nicht angerechnet werden können. Insoweit scheidet auch eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO aus, weil der allgemeine Erstattungsanspruch in solchen Fällen als lex specialis von § 36 Abs. 2 Nummer 2 EStG verdrängt wird und daher nicht zu einer weitergehenden Erstattung der einbehaltenen Steuern führen kann. Ganz ähnlich hat der Bundesfinanzhof bereits zum Thema der einbehaltenen Lohnsteuer mit Urteil vom 19.12.2000 unter dem Aktenzeichen VII R 69/99 entschieden. In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof wiederholt klargestellt, dass einbehaltene Lohnsteuer nur insoweit auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet werden kann, als die zugehörigen Einkünfte bei der Veranlagung erfasst worden sind. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind dabei durchaus auch auf die Kapitalertragsteuer zu übertragen.

Im vorliegenden Fall gestaltet sich der Sachverhalt allerdings etwas anders. Hier geht es um Erträge, die es tatsächlich nicht gegeben hat und die deshalb auch weder zu erklären noch zu versteuern sind. Ob auch in einem solchen Fall § 36 Abs. 2 Nummer 2 EStG einschlägig ist oder ob die Erstattung aus § 37 Abs. 2 AO folgt, hat der Bundesfinanzhof, soweit es dem erstinstanzlichen Finanzgericht Rheinland-Pfalz ersichtlich war, bislang zwar noch nicht entschieden. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit und der zutreffenden Gesamtbelastung des Steuerpflichtigen muss allerdings eine Anrechnung bzw. Erstattung zwingend erfolgen. Denn der Bundesfinanzhof hat die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 EStG getroffene Regelung stets mit Rücksicht auf die materielle Steuergerechtigkeit ausgelegt und wirtschaftlich verstanden. Dies ist beispielsweise einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.10.2010 unter dem Aktenzeichen I R 54/09 zu entnehmen. So wurde eine Anrechnung von Lohnsteuer in den Fällen befürwortet, in denen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen und dennoch Lohnsteuer abgeführt worden war: Wird nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht von den im Ausland bezogenen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (zu Unrecht) Lohnsteuer einbehalten und an ein inländisches Finanzamt abgeführt, so ist auch diese Lohnsteuer auf die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen. Dies die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.5.2000 unter dem Aktenzeichen VII R 3/00.

Vor diesem Hintergrund sieht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nur zwei Möglichkeiten, wie ein entsprechender Fall gelöst werden könnte: Entweder ist § 36 Abs. 2 Nummer 2 EStG dahingehend auszulegen, dass Kapitalerträge, die es nicht gegeben hat, deshalb bei der Veranlagung erfasst sind, weil sie mit null Euro anzusetzen wären, sodass die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzurechnen ist.

Oder aber § 36 Abs. 2 Nummer 2 EStG ist für tatsächlich nicht existente Kapitalerträge nicht einschlägig, sodass sich der Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO ergibt, weil es in diesem Fall kein Einzelsteuergesetz als lex specialis gibt, das dem allgemeinen Erstattungsanspruch vorgeht. Immerhin hat nach § 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Das gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt.

In diesem Zusammenhang bildet zwar die Anmeldung einer Kapitalertragsteuer einen Rechtsgrund für deren Zahlung, sodass eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach 37 Abs. 2 AO nicht erreicht werden kann, solange und insoweit die Anmeldung fortbesteht und kein gegenläufiger Steuerbescheid ergangen ist. So auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 28.6.2006 unter dem Aktenzeichen I R 47/05.

Insoweit hat sich jedoch die Steueranmeldung mit dem Erlass des nachfolgenden Einkommensteuerbescheides erledigt, da in diesem Bescheid die tatsächlich nicht erzielten Erträge nicht erfasst wurden. Daher besteht ein Anspruch auf Erstattung der Steuerbeträge nach § 37 Abs. 2 AO. Wären die entsprechenden Kapitalerträge hingegen (mit null Euro) erfasst worden, wäre auch wieder § 96 Abs. 2 Nummer 2 EStG einschlägig.

Wie man es daher dreht oder wendet, in jedem Fall gelangt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner oben bereits zitierten Entscheidung zu dem Schluss, dass Kapitalertragsteuer, die auf geschätzte, aber tatsächlich nicht angefallen Erträge abgeführt wurde, definitiv anzurechnen oder aber zu erstatten ist.

 

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Anscheinend ist die Finanzverwaltung mit dieser durchaus logischen Entscheidung nicht einverstanden und möchte solche Kapitalertragsteuern schlicht behalten. Anders ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 56/20 nicht zu erklären. Abschließend werden daher die obersten Finanzrichter der Republik Stellung nehmen müssen, wobei Betroffenen zu raten ist, sich dringend an das Verfahren anzuhängen, da die Chancen durchaus positiv ausfallen dürften.