Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 5 Nummer 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten unter anderem die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abzugsfähig.
In einem aktuellen Fall vor den Bundesfinanzhof ging es nun darum, ob auch Kosten für ein zweites Grabdenkmal auf einer weiteren Grabstätte abzugsfähig sind. Zudem ging es in dem Fall um die Frage der Angemessenheit, da bei der Erstgrabstätte Kosten für ein Grabdenkmal in Höhe von 9.300 Euro angefallen waren und im Nachgang (auf Wunsch des Verstorbenen) ein Bauvertrag für die Errichtung eines Mausoleums für 420.000 Euro (!) als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden sollten.
Auch wenn dies sicherlich eher ungewöhnlich hohe Kosten sind, kann der Begründung des Bundesfinanzhofs auch eine Menge für „normale“ Sachverhalte entnommen werden. So stellt der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 1.9.2021 unter dem Aktenzeichen II R 8/20 eindeutig klar, dass zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal auch Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass die erste Ruhestätte nur als vorübergehende Grabstätte des Erblassers bestimmt war.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal nur die Aufwendungen für das zeitlich zuerst errichtete Grabdenkmal zählen. Denn der Beerdigungsakt findet seinen Abschluss mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte, wie bereits der Bundesgerichtshof einmal in einer Entscheidung aus 1973 unter dem Aktenzeichen III ZR 148/71 geklärt hat.
Kosten, die nach Abschluss der Bestattung und Herrichtung eines ersten Grabdenkmals entstehen, sind daher weder zivilrechtlich vom Erben zu tragen noch sozialrechtliche Bestattungskosten, wie ebenfalls ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus 2011 unter dem Aktenzeichen B 8 SO 20/10 R besagt.
Allerdings führt der Bundesfinanzhof ebenso aus, dass durchaus Konstellationen denkbar sind, in denen entweder aufgrund der äußeren Umstände oder aufgrund des insofern maßgeblichen Willens des verstorbenen Erblassers hinsichtlich der Art und Weise seiner Bestattung und des Orts der letzten Ruhestätte der Verstorbene zunächst in einem Grab bestattet wird, dass lediglich eine provisorische Zwischenlösung darstellt, und im Anschluss Kosten für eine zweite Grabstätte entstehen, in der der Tote die letzte Ruhe nach seinen Vorstellungen findet.
Ebenso wie damit zusammenhängende Umbettungskosten ausnahmsweise als vom Erben zu tragende Beerdigungskosten erfasst sind, können Kosten für das von vornherein als endgültige Ruhestätte geplante Grabmal in einem solchen speziellen Fall abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sein, auch wenn es sich um ein zeitlich als zweites errichtetes Grabdenkmals handelt. Als grundlegende Voraussetzungen nennt der Bundesfinanzhof jedoch, dass bereits bei Errichtung des ersten Grabmals dieses offensichtlich nur als provisorische Übergangslösung angelegt war. Insoweit trägt der Erbe für diese für ihn steuergünstige Ausnahme die Darlegungs- und Feststellungslast.
Nachdem der Bundesfinanzhof geklärt hat, unter welchen Voraussetzungen auch Kosten für ein Grabdenkmal bei der zweiten Ruhestätte abzugsfähig sind, geht es noch um die Frage der Angemessenheit. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind nämlich nur angemessene Kosten für ein Grabdenkmal abzugsfähig. Die Entscheidung, ob ein angemessenes Grabdenkmals vorliegt, obliegt dabei dem Finanzamt und dem Finanzgericht unter Würdigung aller Tatsachen im Einzelfall.
In diesem Zusammenhang hat ein Grabdenkmal den Zweck, auf den Verstorbenen hinzuweisen und gibt die wesentlichen Lebensdaten, wie Name, Geburtsdatum und Sterbedatum wieder. Das Denkmal kann einfach gestaltet sein und es kann sich auch um eine große bauliche Denkmalanlage handeln.
Übereinstimmend mit den Kriterien, die zur Bestimmung der zivilrechtlichen Kostentragungspflicht herangezogen werden, ist zur Beurteilung der Angemessenheit eines Grabdenkmals grundsätzlich auf die Lebensstellung des Erblassers abzustellen. Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört. Weiter ist dabei die Höhe des Nachlasses zu berücksichtigen.
Ergibt dabei die Würdigung im Einzelfall, dass die nachgewiesenen Kosten für ein Grabdenkmal die Angemessenheit übersteigen, ist der Abzug auf den Teil beschränkt, der den angemessenen Kosten entspricht.