Dass man mit dem Finanzamt manchmal um den »Preis« feilschen muss, ist bekannt. Dass dies jedoch auch für die Gebührenfestsetzung bei einer verbindlichen Auskunft gilt, ist zumindest einigermaßen neu.
Aktuell gibt es immer mehr Streitfälle darüber, ob bei inhaltsgleichen verbindlichen Auskünften ein Gebührenbescheid zu erlassen ist oder ob das Finanzamt alle Steuerpflichtigen (die alle die identische Auskunft erhalten haben) zur Kasse bitten darf.
Der vor dem Finanzgericht Münster mit Urteil vom 8.2.2023 unter dem Aktenzeichen 6 K 1330/20 AO entschiedene Sachverhalt bezieht sich auf die Erteilung inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte an mehrere Antragsteller in einem Fall von steuerlicher Umstrukturierung.
Trotz individueller Unterschiede wurden die Anträge wort- und inhaltsgleich beschieden. Gemäß gesetzlicher Bestimmungen und Rechtsprechung ist in solchen Fällen nur die Ausstellung eines gemeinsamen Gebührenbescheids zulässig, um eine einheitliche Gebührenfestsetzung sicherzustellen und die Bindungswirkung der Auskunft für alle Beteiligten zu gewährleisten.
Entgegen der Meinung der Finanzverwaltung kam das erstinstanzliche erkennende Gericht hier zu dem Schluss, dass bei der Erteilung inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte wegen einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme lediglich eine einheitliche Auskunftserteilung gegeben ist, für die in der logischen Folge auch nur ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen ist.
Zum Hintergrund kann insoweit das Folgende gesagt werden:
Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können Finanzbehörden auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen. Dabei ist es wichtig, dass die Auskunft inhaltsgleich gegenüber allen Antragstellern erfolgt, unabhängig von individuellen Unterschieden in den Sachverhalten der Antragsteller.
Dies bedeutet, dass die Auskunft für alle Beteiligten gleichermaßen verbindlich ist und somit eine einheitliche Rechtsgrundlage schafft.
Die Rechtsverordnung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 5 AO regelt nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sowie zur Reichweite der Bindungswirkung. Insbesondere kann festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall zuständig ist.
Im vorliegenden Fall wurden die Anträge der Klägerinnen und Kläger trotz unterschiedlicher Verhältnisse wortgleich und inhaltsgleich beschieden. Der Beklagte hat sich somit gegenüber jedem Antragsteller gleichermaßen selbst gebunden, was eine einheitliche Auskunftserteilung impliziert. Es ist daher nicht gerechtfertigt, dass der Beklagte formell gegenüber jedem Antragsteller einen separaten Verwaltungsakt erlässt, da dies nicht dem Sinn und Zweck der einheitlichen Auskunftserteilung entspricht.
Die mehrfache Gebührenerhebung für inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte ist nicht gerechtfertigt, da dies nicht im Verhältnis zu der nur einmal angefallenen Verwaltungsleistung steht. Eine einheitliche Gebührenfestsetzung dient dem Grundsatz der Kostengerechtigkeit und verhindert eine unverhältnismäßige Belastung der Antragsteller. Durch die einheitliche Gebührenfestsetzung wird zudem der Gedanke des Vorteilsausgleichs gewahrt, da die erlangte Rechtssicherheit durch eine gemeinsame Auskunftserteilung erreicht wird.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der Erteilung inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte eine einheitliche Gebührenfestsetzung gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO erforderlich ist, um eine gerechte und angemessene Kostenverteilung sicherzustellen und die Bindungswirkung der Auskunft für alle Beteiligten zu gewährleisten.
Eine abschließende Entscheidung in dieser Streitfrage wird jedoch erst der Bundesfinanzhof treffen. Das hier genannte erstinstanzliche Verfahren ist unter dem Aktenzeichen IV R 6/23 mittlerweile in der Revision beim Bundesfinanzhof. Diese war seitens des erstinstanzlichen Gerichtes zwingend zuzulassen, da die Frage, wann eine einheitliche Auskunftserteilung vorliegt, bisher höchstrichterlich nicht geklärt war. Wie eingangs schon gesagt, sind jedoch mittlerweile mehrere Revisionsverfahren zu dem Thema anhängig. So beispielsweise unter den Aktenzeichen I R 30/22, II R 37/22, II R 39/22 und II R 40/22.
Betroffene sollten sich daher an die Musterverfahren anhängen und darauf pochen, dass bei inhaltsgleichen verbindlichen Auskünften auch nur ein gemeinsamer Gebührenbescheid erlassen wird bzw. die einmalige Gebühr durch die Anzahl der inhaltsgleichen Auskünfte geteilt wird. Alles andere müsste als schiere Unverschämtheit bezeichnet werden.