7. Für Eltern: Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag formwirksam

Im deutschen Steuerrecht spielt das Kindergeld eine zentrale Rolle, um Familien finanziell zu entlasten und das Existenzminimum der Kinder steuerfrei zu stellen. Die Beantragung von Kindergeld ist dabei an bestimmte formale Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere stellt sich immer wieder die Frage, welche Anforderungen an die Form eines Kindergeldantrags selbst zu stellen sind, um eine rückwirkende Auszahlung zu gewährleisten. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall von großer Bedeutung, in dem der Bundesfinanzhof am 12.10.2023 unter dem Aktenzeichen III R 38/21 eine Entscheidung getroffen hat.

Im konkreten Streitfall hatte die Klägerin im Juli 2019 per E-Mail bei der Familienkasse Kindergeld beantragt, nachdem die Zahlungen für ihre Kinder ab Mai 2018 eingestellt worden waren. In ihrer E-Mail gab sie alle relevanten Informationen an, wie ihren Namen, ihre Adresse und die Kindergeldnummer. Die Familienkasse lehnte jedoch den Antrag ab und verlangte eine formelle Antragstellung, da sie der Ansicht war, dass eine einfache E-Mail nicht ausreiche, um die gesetzlich geforderte Schriftform zu erfüllen. Sie argumentierte, dass gemäß § 87a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) bei einer elektronischen Antragstellung eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Da diese Signatur fehlte, betrachtete die Familienkasse den Antrag erst ab dem Datum als wirksam gestellt, an dem die Klägerin das ausgefüllte und unterschriebene Formular per E-Mail im November 2019 nachreichte. Daher gewährte sie das Kindergeld nur für den Zeitraum ab Mai 2019, denn vor dem 18.7.2019 war der Anspruch auf Kindergeld und nach dem 18.7.2019 der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, begrenzt

Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass bereits ihre erste E-Mail vom Juli 2019 einen formwirksamen Antrag darstellte und legte Einspruch ein. Da die Familienkasse den Einspruch wie erwartet ablehnte, zog sie vor das zuständige Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Das Gericht entschied mit Urteil vom 6.7.2021 unter dem Aktenzeichen 5 K 1714/20 zugunsten der Klägerin und verpflichtete die Familienkasse, das Kindergeld auch für den Zeitraum von Mai 2018 bis April 2019 nachzuzahlen. Es befand, dass die E-Mail vom 16.07.2019 alle notwendigen Angaben enthielt und somit die Anforderungen an einen wirksamen Kindergeldantrag erfüllte. Entscheidend war für das Gericht, dass der Zugang zum Kindergeld nicht durch übermäßige Formvorschriften erschwert werden darf.

Die Familienkasse pochte jedoch auf ihre Formalien und akzeptierte dieses Urteil nicht, sondern legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Die Beamten argumentierten, dass das Finanzgericht die rechtlichen Anforderungen an die Schriftform verkannt habe. Ein Kindergeldantrag müsse schriftlich erfolgen, was eine qualifizierte elektronische Signatur erfordere, wenn er per E-Mail gestellt wird. Ohne diese Signatur könne die E-Mail vom Juli 2019 nicht als formwirksamer Antrag angesehen werden, weshalb das Kindergeld erst ab November 2019 rückwirkend gewährt werden könne.

Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch erfreulicherweise die Entscheidung des Finanzgerichts weitgehend und erteilte der formalistischen Beamtenmeinung eine Absage. Die obersten Finanzrichter entschieden nämlich, dass ein Kindergeldantrag auch dann formwirksam ist, wenn er per einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur gestellt wird, solange alle relevanten Informationen wie Name, Adresse und die Höhe des begehrten Kindergeldes enthalten sind.

Der Bundesfinanzhof stellte weitergehend klar, dass das Gesetz keine Unterschrift fordert, um die Schriftform zu erfüllen, und dass der Zugang zum Kindergeld möglichst niederschwellig gehalten werden muss, um dem Förderzweck der Familienpolitik gerecht zu werden. Das oberste Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass der Begriff »schriftlich« in § 67 Satz 1 Einkommensteuergesetz nicht zwangsläufig eine Unterschrift voraussetzt, sondern vielmehr sicherstellen soll, dass der Antrag dokumentiert und überprüfbar ist.

Folglich resultierte auch die Entscheidung, dass die rückwirkende Gewährung des Kindergeldes nicht durch die Sechs-Monats-Frist des § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der neuen Fassung beschränkt ist, da der Antrag bereits vor dem 18.07.2019 gestellt worden ist. Somit ist das Kindergeld für den Zeitraum von Mai 2018 bis April 2019 auszuzahlen. Im Ergebnis mal ein wirklicher Beitrag zum Bürokratieabbau.