Eine Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 25.5.2023 unter dem Aktenzeichen 3 K 1694/19 musste sich mit der Regelung in § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschäftigten. Danach gilt: Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht.
Im konkreten Streitfall, der vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg verhandelt wurde, klagte eine GmbH, die sich als atypisch stille Gesellschafterin an einer anderen GmbH beteiligt hatte. Die Klägerin argumentierte, dass die in § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG geregelte Verlustabzugsbeschränkung verfassungswidrig sei, da sie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletze. Sie brachte vor, dass die Regelung eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften und natürlichen Personen darstelle, die ebenfalls als stille Gesellschafter auftreten könnten, aber nicht denselben Beschränkungen unterlägen.
Das beklagte Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass die Verlustabzugsbeschränkung notwendig sei, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern und dass die gesetzliche Regelung durch die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung gedeckt sei. Es wurde betont, dass der Gesetzgeber einen weiten Spielraum habe, wenn es darum gehe, Steuergesetze zu gestalten, insbesondere wenn es darum gehe, Steuergerechtigkeit zu gewährleisten und Umgehungen zu verhindern.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten des Finanzamts und wies die Klage ab. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Verlustabzugsbeschränkung in § 15 Abs. 4 Sätze 6 bis 8 EStG verfassungsmäßig ist. Das Gericht betonte, dass der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt wird, wenn der Gesetzgeber sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vornimmt. Im vorliegenden Fall sei die Differenzierung dadurch gerechtfertigt, dass Kapitalgesellschaften durch ihre Struktur und ihre Möglichkeit zur Nutzung von Verlusten in besonderer Weise von der Regelung betroffen seien. Die Regelung diene dazu, Umgehungen zu verhindern, die ansonsten durch die Nutzung von stillen Beteiligungen möglich wären, um Verluste steuermindernd geltend zu machen.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Typisierung von Steuersachverhalten einen weiten Spielraum hat, solange die Regelung nicht offensichtlich willkürlich ist. Da die Verlustabzugsbeschränkung für Kapitalgesellschaften nicht zu einer endgültigen Versagung des Verlustabzugs führt, sondern lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung, sah das Gericht keinen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip.
Abschließend ist die Angelegenheit damit aber noch nicht geklärt, den aktuell ist noch die Revision vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 20/23 anhängig.
Hinweis: Die in diesem Mandantenbrief enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen werden.