1. Für alle Steuerpflichtigen: Zum Verhältnis von Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

Ist der Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d EStG zu berücksichtigen? Exakt um diese Fragestellung gehet es im vorliegenden Streitfall.

Zunächst kurz zu einer Einordnung: Der Altersentlastungsbetrag soll eine finanzielle Entlastung älterer Steuerpflichtiger darstellen, indem er einen Teil ihrer Einkünfte steuerfrei stellt. Ein Problem entsteht dabei jedoch, wenn es um die Verrechnung von Verlusten geht, da unklar ist, ob der Altersentlastungsbetrag bei der Berechnung der Verluste verlusterhöhend zu berücksichtigen ist.

Der Kläger erzielte im Jahr 2017 im streitgegenständlichen Sachverhalt neben positiven Einkünften auch Verluste aus Veräußerungsgeschäften. Das Finanzamt setzte in einem ersten Bescheid Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Verluste fest. Der Kläger erhob daraufhin Einspruch und es kam zu mehreren Änderungen des Steuerbescheides, bis schließlich die Einkommensteuer auf 0 Euro festgesetzt wurde. Im Verlauf des Verfahrens erließ das Finanzamt auch einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. Hierbei wurde der Altersentlastungsbetrag von 1.824 Euro nicht berücksichtigt. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass der Altersentlastungsbetrag bei der Berechnung des Verlustes berücksichtigt werden müsse.

Das Finanzgericht gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und änderte den Verlustfeststellungsbescheid dahingehend, dass die negativen Einkünfte mit dem Altersentlastungsbetrag von 1.824 Euro verrechnet wurden. Dies führte zu einer Erhöhung des Verlustrücktrages und einem verbleibenden Verlustvortrag von 0 Euro. Das Finanzamt legte daraufhin Revision ein und argumentierte, dass der Altersentlastungsbetrag nicht verlusterhöhend wirken dürfe.

Der Bundesfinanzhof entschied nun am 23.1.2024 unter dem Aktenzeichen IX R 7/22, dass die Revision unzulässig ist. Die obersten Finanzrichter betonten, dass der Altersentlastungsbetrag grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags berücksichtigt werden könne. Allerdings gilt dies nicht, wenn ein Verlustrücktrag geltend gemacht wird. In diesem Fall wird die Höhe des Verlustes ausschließlich im Steuerbescheid des Rücktragjahres entschieden. Der Altersentlastungsbetrag hat keine Bindungswirkung für die Berechnung des Verlustrücktrags, was bedeutet, dass er nicht im Rahmen des Verlustfeststellungsbescheids einbezogen werden darf.