In den meisten Fällen kommt es für die Ausführung einer Schenkung nicht auf den genauen Tag an, zu dem der Vermögensübergang stattfindet. Wichtig wird dieses Datum aber, wenn Fristen danach taggenau zu berechnen sind oder andere Rechtsfolgen davon abhängig gemacht werden.
Ein besonders interessanter Fall lag dem Bundesfinanzhof vor Kurzem vor. Das ist der Hintergrund: Durch eine gemischte Schenkung sollte ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohneinheiten übertragen werden. Als Gegenleistung waren eine Einmalzahlung von 260.000 Euro, eine monatliche Rente von 1.000 Euro und die Verpflichtung, die Schenkerin nach Bedarf zu pflegen und zu versorgen, vereinbart.
Im Schenkungsvertrag war vereinbart, dass der Notar die Grundbucheintragung des Eigentumsübergangs erst dann veranlassen sollte, wenn die Einmalzahlung auf dem Notaranderkonto eingegangen war. Für die Kaufpreiszahlung war eine Frist von knapp drei Monaten vereinbart.
Doch bevor der Kaufpreis gezahlt werden konnte, verstarb die Schenkerin. Da die Beschenkte auch Erbin war, wurde die Grundstücksumschreibung einige Zeit später vorgenommen.
Das Finanzamt setzte darauf Schenkungsteuer fest, bewertete die Schenkung aber ohne Berücksichtigung der Renten- und Pflegeverpflichtungen, weil diese wegen Tod der Schenkerin nicht mehr erbracht worden waren. Für das Finanzamt galt die Schenkung als mit dem Notarvertrag abgeschlossen.
Gegen den Bescheid wehrte sich die Beschenkte zunächst mit einem Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht. Sie forderte, die vertraglich vereinbarten Belastungen bei der Ermittlung der Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes und sah die Schenkung als ausgeführt an. Die Belastungen aus dem Schenkungsvertrag waren aber auch nach Ansicht des Finanzgerichts nicht zu berücksichtigen, da sie mit dem Tod der Schenkerin weggefallen sind.
Vor dem Bundesfinanzhof wurden nun alle Beteiligten eines Besseren belehrt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Schenkung nicht bereits mit der Unterschrift unter den Schenkungsvertrag abgeschlossen ist. Sofern eine Gegenleistung zu erbringen ist, damit die Grundstücksumschreibung verlangt werden kann, ist die Schenkung erst dann abgeschlossen, wenn diese Gegenleistung nachweislich erbracht wurde.
Weil schon vom Finanzgericht nicht geprüft wurde, ob die Zahlung geflossen war, konnte der BFH als Revisionsinstanz nicht klären, ob es sich bei dem Vorgang überhaupt um eine Schenkung handelte. Sofern das nicht der Fall wäre, war schon der Schenkungssteuerbescheid grundsätzlich rechtswidrig. Dann wäre die Immobilie ohne Belastungen im Erbgang übergegangen. Diese Frage wird nun das Finanzgericht noch einmal prüfen und klären müssen (BFH-Urteil vom 21.8.2024, II R 11/21).
Bei der Vereinbaren einer Schenkung unter Auflagen sollte bedacht werden, dass eine aufschiebende Bedingung auch den Zeitpunkt, zu dem die Schenkung als ausgeführt gilt, verschiebt. Das kann sich für die Steuerberechnung und die Ermittlung der Zehnjahresfrist bei der Bestimmung von Freibeträgen erheblich auswirken.