8. Für gewerbliche Vermieter: Paletten-Förderanlage ist eine Betriebsvorrichtung

In der Gewerbesteuer ist die sogenannte »erweiterte Kürzung« nach § 9 Nummer 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ein zentrales Steuerprivileg für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Diese Vorschrift soll gewährleisten, dass Erträge aus der bloßen Grundstücksverwaltung nicht mit Gewerbesteuer belastet werden, um eine Gleichbehandlung mit privater Vermögensverwaltung sicherzustellen. Der Ausschluss dieser Kürzung kann gravierende steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein häufiges Konfliktfeld entsteht dabei bei der Frage, ob bestimmte mitvermietete Einrichtungen als unschädlicher Gebäudebestandteil oder aber als steuerlich schädliche Betriebsvorrichtung zu qualifizieren sind.

Im entschiedenen Fall vor dem Finanzgericht Hamburg ging es um eine Immobiliengesellschaft, die eine große Gewerbeimmobilie in Hamburg vermietete. Diese bestand aus mehreren Hallen mit unterschiedlichen Geschossen, die über Lastenaufzüge sowie zusätzlich installierte Paletten-Förderanlagen vertikal erschlossen wurden. Die Klägerin begehrte für die Jahre 2016 bis 2018 die Anwendung der erweiterten Kürzung, da sie – nach ihrer Auffassung – ausschließlich eigenen Grundbesitz vermietete. Die Finanzverwaltung hingegen sah die Mitvermietung der Paletten-Förderanlagen als schädlich an, da es sich dabei um Betriebsvorrichtungen handele, deren Mitüberlassung die erweiterte Kürzung ausschließt. Die Klägerin argumentierte, dass die Förderanlagen fest mit dem Gebäude verbunden seien und unverzichtbar für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der oberen und unteren Hallengeschosse. Ihrer Ansicht nach handele es sich daher nicht um Betriebsvorrichtungen im steuerlichen Sinne oder jedenfalls um solche, deren Mitvermietung unschädlich sei.

Das erstinstanzliche Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 15.5.2024 unter dem Aktenzeichen 2 K 76/22 gegen die Klägerin und wies die Klage ab. Die Richter argumentierten, dass die Paletten-Förderanlagen als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, da sie nicht dem Gebäude als solchem dienen, sondern unmittelbar dem Gewerbebetrieb der Mieterin, nämlich der Lagerung und Verteilung von Paletten innerhalb der Halle. Dies wurde durch ein Gutachten eines Sachverständigen untermauert, das die Nutzung der Hallenflächen dokumentierte und die zentrale Rolle der Förderanlagen für den logistischen Ablauf bestätigte.

Der Begriff des Grundbesitzes im Sinne von § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG orientiert sich am Bewertungsrecht. Danach gehören Betriebsvorrichtungen – also Maschinen und technische Einrichtungen, die einem bestimmten Betriebsablauf dienen – nicht zum begünstigten Grundvermögen. Maßgeblich ist, ob eine Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Gebäudenutzung erforderlich ist oder ob sie spezifisch einem Gewerbebetrieb dient. Dies hatte der Bundesfinanzhof unter anderem in seinem Urteil vom 19.12.2023 unter dem Aktenzeichen IV R 5/21 sowie in der Entscheidung vom 11.4.2019 unter dem Aktenzeichen III R 36/15 klargestellt.

Darüber hinaus verneinte das Gericht die Möglichkeit, die Mitvermietung der Paletten-Förderanlagen als »zwingend notwendige Nebentätigkeit« im Sinne der Ausnahmerechtsprechung zu betrachten. Zwar kann eine solche Ausnahme vorliegen, wenn eine Betriebsvorrichtung unentbehrlich für die wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung ist – etwa, wenn eine Immobilie ohne sie faktisch nicht vermietbar wäre. Diese Schwelle sah das Gericht aber nicht als überschritten an. Der Sachverständige hatte ausgesagt, dass vergleichbare Lagerhallen in Hamburg ausschließlich mit Lastenaufzügen betrieben würden. Die Klägerin habe also keine technische Notwendigkeit dargelegt, die über ein betriebswirtschaftliches Interesse hinausginge. Auch die Tatsache, dass durch die Förderanlagen ein höherer Warenumschlag und somit höhere Mieteinnahmen möglich seien, ändere daran nichts – sie machten die Anlagen nicht »unentbehrlich«.

Schließlich ließ das Gericht auch das Argument nicht gelten, wonach die Förderanlagen aufgrund ihrer festen baulichen Verbindung mit dem Gebäude als unschädlich zu behandeln seien. Selbst eine aufwändige bauliche Verbindung könne nicht über ihre tatsächliche Funktion im Betrieb hinwegtäuschen. Dabei verwies das Gericht unter anderem auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2023 unter dem Aktenzeichen 14 K 1037/22 G, F.

Insgesamt stellte das Finanzgericht Hamburg klar, dass die Klägerin durch die Mitvermietung der Paletten-Förderanlagen gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG verstieß. Die erweiterte Kürzung wurde daher zu Recht versagt, lediglich die einfache Kürzung nach Satz 1 des Gesetzes blieb unstreitig erhalten.