Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern wirtschaftliche Vorteile gewährt, ohne dass dafür eine marktübliche Gegenleistung erfolgt, stellt sich häufig die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung im steuerrechtlichen Sinne vorliegt. Diese steuerliche Problematik betrifft insbesondere Konzerngesellschaften, bei denen durch konzerninterne Weisungen finanzielle Belastungen verschoben werden können – möglicherweise zu Lasten der deutschen Kapitalgesellschaft. Die Abgrenzung, ob ein solcher Vorgang durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, spielt dabei eine entscheidende Rolle für die Besteuerung des Unternehmens.
Im vorliegenden Fall hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.5.2024 unter dem Aktenzeichen I R 2/21 über die steuerliche Behandlung eines Vorgangs zu entscheiden, bei dem eine deutsche GmbH im Konzernverbund mit einer US-amerikanischen Muttergesellschaft auf eine vertraglich zugesicherte Lieferung an einen venezolanischen Kunden verzichtete. Hintergrund war ein von den Vereinigten Staaten verhängtes Wirtschaftsembargo gegenüber Venezuela. Die US-amerikanische Muttergesellschaft wies die in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft, die Klägerin, an, die bestehenden Verträge mit dem venezolanischen Kunden nicht weiter zu erfüllen. Dies führte zu Schadensersatzforderungen durch den Vertragspartner und zu einem Schiedsverfahren, dessen Kosten teilweise von der Klägerin getragen wurden, während die Muttergesellschaft andere Aufwendungen übernahm.
Das Finanzamt sah in der Erhöhung einer Rückstellung für drohende Schadensersatzforderungen sowie in der Zahlung der Verfahrenskosten eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von mehreren Millionen Euro. Es vertrat die Auffassung, dass diese wirtschaftlichen Belastungen nicht im eigenen Interesse der Klägerin, sondern ausschließlich zur Erfüllung eines Konzerninteresses erfolgt seien – und somit eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorteilsgewährung an die Gesellschafterin darstellten. Die Klägerin hingegen argumentierte, dass sie aufgrund einer eigenständigen rechtlichen Verpflichtung gehandelt habe und somit keine Vermögensminderung vorliege, die durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht worden sei.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab der Klage der Gesellschaft statt und verneinte eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der Begründung, dass eine Vorteilseignung der Gesellschafterin bereits dem Grunde nach nicht vorliege. Es fehle an einem sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der beim Gesellschafter steuerpflichtig geworden wäre.
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf. Die obersten Finanzrichter beanstandeten, dass das Finanzgericht zentrale Aspekte der Rechtsprechung zur sogenannten verhinderten Vermögensmehrung und zur Vorteilseignung übersehen habe. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn eine Gesellschaft dem Gesellschafter einen Aufwand erspart, der diesem eigentlich wirtschaftlich zuzurechnen gewesen wäre. Hierzu zählt insbesondere auch der Verzicht auf die Vereinbarung eines angemessenen Erstattungs- oder Ausgleichsanspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, unter anderem im Urteil vom 27.7.2016 unter dem Aktenzeichen I R 12/15, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter durch die Gesellschaft zur Durchsetzung eigener Interessen keinen eigenen Aufwand tragen muss.
Im Streitfall hätte die US-Muttergesellschaft, um den Vertragsbruch durchzusetzen, der Klägerin einen Schadensausgleich verbindlich zusagen müssen. Da dies unterblieben ist, hätte die Klägerin eigenwirtschaftlich belastet werden können, was bei fremdüblichen Dritten unter einem solchen Vertrag nicht zu erwarten gewesen wäre. Ein fremder Dritter hätte bei einem derartigen Eingriff typischerweise auf einer Absicherung durch Schadensübernahme und einem Gewinnausgleich bestanden. Indem die Gesellschafterin dies nicht tat, ersparte sie sich selbst wirtschaftliche Nachteile – was eine Aufwandsersparnis und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet.
Hinsichtlich der zeitlichen Erfassung stellte das oberste Finanzgericht klar, dass die verhinderte Vermögensmehrung dem Jahr zuzuordnen ist, in dem der zu bilanzierende Vorteil hätte angesetzt werden müssen. Wäre ein Erstattungsanspruch gegenüber der Muttergesellschaft bilanziert worden, hätte sich der Steuerbilanzgewinn der Klägerin entsprechend erhöht. Ebenso wäre die Erhöhung der Rückstellung zu unterlassen gewesen, wenn eine Rückgriffsmöglichkeit auf die Muttergesellschaft bestanden hätte.
Da das Finanzgericht keine ausreichenden Feststellungen zur Frage getroffen hatte, ob der Vertragsbruch tatsächlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, wurde die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Insbesondere müsse geprüft werden, ob das US-Embargo rechtlich eine Vertragserfüllung durch die Klägerin tatsächlich ausgeschlossen hat. Wenn dies der Fall war, könnte der Vertragsbruch durch externe Umstände veranlasst und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis begründet gewesen sein. Ebenso ist aufzuklären, ob die Weisung der Muttergesellschaft tatsächlich den Ausschlag gegeben hat und ob ein ordentlicher Geschäftsleiter unter denselben wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ebenso entschieden hätte.
Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung erneut die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen internationaler Konzernverflechtungen geschärft und betont, dass auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile über ersparten Aufwand eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen können, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

