Die Besteuerung der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs nach der sogenannten 1%-Regelung führt regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dieser Nutzung eigene Kosten tragen. Dabei stellt sich die zentrale steuerliche Frage, ob und unter welchen Bedingungen diese selbst getragenen Aufwendungen den zu versteuernden geldwerten Vorteil mindern können.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18.6.2024 unter dem Aktenzeichen VIII R 32/20 klargestellt, inwieweit solche Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden dürfen und wie Prozesszinsen einkommensteuerlich einzuordnen sind.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Tätigkeit sowie aus Kapitalvermögen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines ihm überlassenen Dienstwagens – der nach der 1%-Regelung ermittelt wurde – durch von ihm selbst getragene Maut-, Fähr-, Park- und Benzinkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privaten Fahrradträgers gemindert werden müsse.
Das Finanzamt lehnte die Minderung des geldwerten Vorteils ab und erkannte lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag an. Nach teilweiser Abhilfe im Einspruchsverfahren – insbesondere durch Berücksichtigung der Benzinkosten – blieb die Klage des Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht erfolglos. Die anschließende Revision beim obersten Finanzgericht wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Die obersten Finanzrichter entschieden, dass nur solche Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung mindern, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des Vorteils und damit von der Pauschalbesteuerung durch die 1%-Regelung erfasst wären. Dies ist bei den streitigen Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie der Absetzung für den Fahrradträger nicht der Fall. Solche Ausgaben seien vielmehr als gesonderte geldwerte Vorteile zu qualifizieren, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Folglich können sie bei Eigenleistung durch den Arbeitnehmer auch nicht den steuerpflichtigen Vorteil mindern. Der Bundesfinanzhof bezieht sich dabei unter anderem auf die frühere Entscheidung vom 14.9.2005 unter dem Aktenzeichen VI R 37/03.
Mit dieser Entscheidung haben die Richter des Bundesfinanzhofs einmal mehr die Systematik der 1%-Regelung bestätigt. Nur solche Kosten, die Bestandteil des pauschal versteuerten Nutzungsvorteils wären, wenn sie vom Arbeitgeber getragen würden, dürfen diesen auch mindern.

