2. Für Arbeitnehmer: Werbungskostenabzug für berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs

Wer einen Dienstwagen hat und trotzdem mit dem eigenen Auto zu Dienstreisen fährt, stößt in der Steuererklärung schnell auf kritische Nachfragen des Finanzamts. Besonders hellhörig wird der Fiskus, wenn der private Wagen ein teurer Sportwagen ist und die tatsächlichen Kilometerkosten deutlich über den üblichen Pauschalen liegen. Dann stellt sich die Frage, ob diese hohen Kosten noch als Werbungskosten anerkannt werden und wie weit das Abzugsverbot für unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG reicht. Genau darum geht es in einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.9.2024 unter dem Aktenzeichen 9 K 183/23, über die inzwischen der Bundesfinanzhof im Verfahren VI R 30/24 zu entscheiden hat.

Im Streitfall ist der Kläger angestellter Ingenieur mit Führungsaufgaben. Sein Arbeitgeber stellt ihm ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, das er dienstlich und privat nutzen darf. Es handelt sich um einen Multivan mit Dieselmotor. Tatsächlich nutzt jedoch überwiegend die Ehefrau dieses Fahrzeug als Familienauto, weil das Paar drei minderjährige Kinder hat und sonst kein weiteres familientaugliches Auto zur Verfügung steht. Privat besitzt der Kläger zusätzlich einen Audi TT RS. Dieses sportliche Fahrzeug setzt er unter anderem für Dienstreisen und Fahrten zu auswärtigen beruflichen Terminen ein.

In der Einkommensteuererklärung macht der Kläger für mehrere Fahrten mit dem Audi TT RS – zwei Dienstreisen und die Teilnahme an einem Teamevent – Fahrtkosten als Werbungskosten geltend. Grundlage ist nicht die Entfernungspauschale und auch nicht eine einfache Kilometerpauschale, sondern der nach tatsächlichen Kosten berechnete Kilometersatz von 2,28 Euro. Dieser Satz beruht auf einer früheren Berechnung, bei der die gesamten Fahrzeugkosten einschließlich Abschreibung auf die sehr geringe Jahresfahrleistung verteilt wurden. Wegen der geringen Kilometerleistung ergeben sich so überdurchschnittlich hohe Kosten je Kilometer.

Das zuständige Finanzamt erkennt diese Werbungskosten erwartungsgemäß nicht an. Es zweifelt zum einen die berufliche Veranlassung an, insbesondere bei der Fahrt zu einem Abteilungstreffen, das nach seiner Ansicht der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Zum anderen stellt es auf den vorhandenen Dienstwagen ab. Wenn der Arbeitgeber ein Fahrzeug für dienstliche Fahrten bereitstellt, soll der Arbeitnehmer nach Auffassung der Verwaltung keine zusätzlichen Werbungskosten für ein daneben genutztes Privatfahrzeug geltend machen. Außerdem hält das Finanzamt die tatsächlichen Kosten von 2,28 Euro pro Kilometer für unangemessen hoch und möchte den Abzug im Ergebnis auf den Rahmen der üblichen Kilometerpauschalen begrenzen.

Der Kläger hält dem jedoch einiges an Argumentation entgegen. Die Reisen nach B und D sind als Dienstreisen von der Arbeitgeberin genehmigt. Alle sonstigen Reisekosten erstattet die Arbeitgeberin, nur die Fahrtkosten hat der Kläger aus Unkenntnis einer Programmfunktion nicht geltend gemacht. Dass der Arbeitgeber bei anderen Reisen die Nutzung des privaten Pkw mit 0,30 Euro pro Kilometer erstattet, zeigt, dass die Fahrt mit dem Privatwagen ausdrücklich möglich ist. Die Fahrt zu dem als »Teamevent« bezeichneten Treffen in C beschreibt der Kläger als beruflich erforderliche Teambuilding-Maßnahme, an der er als Vertreter der Abteilungsleitung verpflichtend teilnehmen muss. Zudem verweist er darauf, dass der Dienstwagen als Familienfahrzeug eingeplant ist, während der Audi TT RS wegen seiner Bauart nicht als Familienauto geeignet ist.

Das Niedersächsische Finanzgericht stellt daraufhin zunächst klar, dass Reisekosten als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, etwa an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.1.2017 unter dem Aktenzeichen VI R 37/15, in dem die obersten Finanzrichter betonen, dass dem Steuerpflichtigen grundsätzlich die Wahl des Verkehrsmittels freisteht und es auf Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen im Regelfall nicht ankommt.

Auf dieser Grundlage ordnet das Finanzgericht alle drei Fahrten der beruflichen Sphäre zu. Die Dienstreisen nach B und D stehen erkennbar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Ingenieur. Sie sind dienstlich genehmigt, und der Arbeitgeber übernimmt die übrigen Reisekosten. Private Motive treten hier deutlich in den Hintergrund. Auch die Fahrt zum Teamevent in C bewertet das Gericht als beruflich veranlasst. Aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen findet die Teambuilding-Veranstaltung nicht in den Räumen der Arbeitgeberin, sondern in der Wohnung der Vorgesetzten statt. Inhaltlich dient sie dem projektübergreifenden Austausch der Abteilung. Von einem geselligen privaten Abend kann daher keine Rede sein.

Interessant ist die Sicht des Finanzgerichts auf die Frage, mit welchem Auto der Kläger diese Fahrten unternimmt. Grundsätzlich spricht nach der Lebenserfahrung einiges dafür, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug erhält, dieses auch für dienstliche Termine nutzt. Das Gericht nimmt einen entsprechenden Anscheinsbeweis an. Dies bedeutet aber nur, dass der Steuerpflichtige den Gegenbeweis führen muss. Genau das gelingt dem Kläger. Die Familie verfügt neben dem Audi TT RS über kein weiteres Privatfahrzeug. Der Multivan dient als Familienauto. Würde der Kläger den Dienstwagen für mehrtägige Dienstreisen nutzen, wären seine Frau und die Kinder am ländlichen Wohnort ohne Auto. Hinzu kommt, dass der Dienstwagen ein Dieselfahrzeug ist, während der Audi TT RS mit Benzin betrieben wird. Für eine der Dienstreisen legt der Kläger Benzin-Tankbelege vor, die zeitlich genau zur Reise passen. Für das Gericht steht damit fest, dass er die streitigen Fahrten tatsächlich mit dem privaten Wagen durchgeführt hat.

Auch zur Höhe der geltend gemachten Kosten bezieht das Finanzgericht klar Stellung. Die Berechnung der tatsächlichen Kilometerkosten von 2,28 Euro pro Kilometer auf Basis der Kostenstruktur des Jahres 2018 ist nach Auffassung der Richter nachvollziehbar. Ein großer Teil der Jahreskosten entfällt auf die Abschreibung, die sich aufgrund der geringen Jahresfahrleistung auf wenige Kilometer verteilt. Das Gericht weist sogar darauf hin, dass der Kilometersatz im Streitjahr 2021 wegen der erneut niedrigen Fahrleistung eigentlich noch höher ausfallen müsste, hier aber an den Antrag der Kläger gebunden ist.

Das Finanzamt hingegen beruft sich für eine Kürzung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG. Danach dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn oder die Einkünfte nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen gelten. Das Finanzgericht folgt insoweit der früheren Linie des Bundesfinanzhofs, der in mehreren Entscheidungen betont, dass nur der unangemessene Teil nicht abziehbar ist.

Die Richter verstehen den Wortlaut »soweit« konsequent so, dass das Abzugsverbot nur den überzogenen Anteil betrifft. Eine vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs dem Grunde nach lehnt der Senat ab. Zwar erkennt das Gericht an, dass die Anschaffung und der Unterhalt eines Audi TT RS die private Lebensführung berühren und in den repräsentativen Bereich fallen. Nach einer Gesamtwürdigung hält es die Aufwendungen im konkreten Fall dennoch für angemessen. Maßgeblich ist vor allem das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen und Einkünften. Die so ermittelten Kosten machen weniger als drei Prozent des Bruttoarbeitslohns des Klägers aus und bewegen sich damit nach Ansicht des Gerichts im Rahmen dessen, was für eine Führungskraft mit diesem Gehaltsniveau üblich ist. Zudem liegt der private Nutzungsanteil des Fahrzeugs unter zehn Prozent der gefahrenen Kilometer, sodass der private »Mitnahmeeffekt« eher gering bleibt.

Ein »Störgefühl« des Finanzamts, weil der Arbeitgeber die Kosten für den Dienstwagen als Betriebsausgaben absetzt und gleichzeitig beim Kläger hohe Werbungskosten für das Privatfahrzeug anfallen, hält das Gericht für kein Argument gegen den Werbungskostenabzug. Dieses Spannungsgefühl sieht der Senat vielmehr in der Ausgestaltung der sogenannten Ein-Prozent-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG begründet. Diese Vorschrift knüpft zur Bewertung des geldwerten Vorteils der Dienstwagennutzung an § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an, verlangt bei Arbeitnehmern aber anders als bei Unternehmern keine mindestens fünfzigprozentige berufliche Nutzung. Die Richter äußern zwar gewisse gleichheitsrechtliche Bedenken, sehen den Gesetzgeber jedoch noch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums und legen die Norm daher nicht dem Bundesverfassungsgericht vor.

Das Fazit der erstinstanzlichen Entscheidung: Ein Arbeitnehmer kann trotz überlassenem Dienstwagen Werbungskosten für ein privat angeschafftes Fahrzeug geltend machen, wenn er dieses tatsächlich für berufliche Fahrten nutzt. Steuerpflichtige sollten allerdings im Blick behalten, dass das Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 30/24 anhängig ist. Die obersten Finanzrichter können die Linie bestätigen oder strengere Maßstäbe entwickeln. Bis dahin bietet die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts eine durchaus steuerzahlerfreundliche Argumentationsgrundlage.