Wer Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, kann nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eine weitgehende Steuervergünstigung erhalten. Das ist aber an Bedingungen geknüpft. Eine wichtige Hürde ist die Lohnsummenregel. Sie soll sicherstellen, dass der Betrieb nach dem Übergang nicht »leer gespart« wird, sondern ein bestimmtes Beschäftigungsvolumen erhalten bleibt. In der Praxis hakt es oft schon an der Frage, was überhaupt zur Lohnsumme gehört. Genau darum ging es vor dem Finanzgericht Münster am 15.4.2025 unter dem Aktenzeichen 3 K 483/24 F: Zählen auch Vergütungen an Gesellschafter einer Personengesellschaft mit, obwohl diese Zahlungen ertragsteuerlich häufig als Sonderbetriebseinnahmen behandelt werden?
Im Streitfall war eine Unternehmensgruppe betroffen, deren Gründer am 7.8.2011 verstarb. Zuvor war eine Gesellschaft umgewandelt worden und bestand danach als Kommanditgesellschaft. Die Erben waren der geschäftsführende, persönlich haftende Gesellschafter und eine Kommanditistin. Beide hatten Anstellungsverträge mit der Gesellschaft. Der Geschäftsführer erhielt im maßgeblichen Lohnsummenzeitraum 8.8.2011 bis 7.8.2016 Vergütungen von insgesamt 1.138.500 Euro, die Kommanditistin insgesamt 266.517 Euro. Diese Beträge standen in der Gewinn- und Verlustrechnung unter »Löhne und Gehälter«. Für die gesonderte Feststellung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen meldete die Gesellschaft die Gesellschaftervergütungen mit. Die Finanzverwaltung rechnete sie wieder heraus und verwies auf ihre Hinweise in den Erbschaftsteuer-Hinweisen. Begründung: Gesellschafter einer Personengesellschaft gelten ertragsteuerlich als Unternehmer. Deshalb dürften ihre »Unternehmerlöhne« die Lohnsumme nicht erhöhen, auch wenn sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung vorliegt. Sonst entstünde Missbrauchsspielraum, weil bei Personengesellschaften kein Fremdvergleich wie bei Kapitalgesellschaften vorgeschaltet ist. Die Gesellschaft hielt dagegen, der Gesetzeswortlaut differenziere nicht nach Rechtsform. »Beschäftigte« könnten auch Gesellschafter sein. Entscheidend müsse sein, dass die Zahlungen arbeits- oder dienstvertraglich vereinbart und handelsrechtlich als Personalaufwand erfasst sind.
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und erhöhte die festzustellende Lohnsumme um genau diese 1.405.017 Euro auf 11.086.498 Euro. Nach § 13a Absatz 4 ErbStG gehören zur Lohnsumme »alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile)«, die an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Das Gericht stellte klar, dass diese Begriffe nicht automatisch an die ertragsteuerliche Einordnung als Arbeitslohn nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) anknüpfen. Der Gesetzestext lasse beide Sichtweisen zu. Für eine feste Bindung an das EStG gebe es aber keine ausreichenden Hinweise. Das Gericht orientierte sich stattdessen an der handelsrechtlichen Betrachtung. Nach § 275 Absatz 2 Nummer 6 Handelsgesetzbuch (HGB) umfasst »Löhne und Gehälter« auch Bezüge von Geschäftsführern, wenn sie Gegenleistung für Arbeit sind. Gestützt wird das zudem durch die Gesetzesmaterialien. Dort wird betont, dass die Lohnsumme ohne großen Aufwand aus den handelsrechtlichen Büchern, also aus dem ausgewiesenen Personalaufwand, übernommen werden soll. Auch der Zweck der Regelung spricht dafür: Es geht um den Erhalt des Betriebs mit einem bestimmten Beschäftigungsvolumen, nicht um den Schutz einzelner Arbeitsplätze. In diesem Rahmen prägt gerade die Tätigkeit eines geschäftsführenden Gesellschafters in kleineren und mittleren Unternehmen häufig das qualitative Beschäftigungsvolumen.
Eine Missbrauchsgefahr sah das Gericht nicht als durchgreifend an, weil eine Angemessenheitskontrolle möglich bleibt, etwa nach Maßstäben, die zu § 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Bewertungsgesetz (BewG) entwickelt wurden. Im konkreten Fall war die Angemessenheit der Vergütungen unstreitig. Die Revision ließ das Gericht zu.
Beim Bundesfinanzhof läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 28/25. Die Frage, ob bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen im Sinne des § 13a Abs. 4 ErbStG entgegen H E 13a.5 ErbStH die Vergütungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft mit zu berücksichtigen sind, wird daher der Bundesfinanzhof zu klären haben. Es bleibt daher spannend.

