Wer eine Entschädigung wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erhält, muss den gesamten Betrag grundsätzlich im Jahr der Auszahlung versteuern. Die sogenannte Fünftelregelung verteilt die Einnahme nicht auf fünf Jahre. Sie sorgt nur dafür, dass die Steuer auf die einmalige Zahlung günstiger berechnet wird. Werden elektronisch übermittelte Lohndaten im Steuerbescheid falsch berücksichtigt, kann das Finanzamt den Bescheid später ändern. Das gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn der Fehler auf einer falschen rechtlichen Beurteilung durch den zuständigen Sachbearbeiter beruht.
In dem entschiedenen Fall war der Kläger im Jahr 2019 als Arbeitnehmer beschäftigt. Wegen der Auflösung eines früheren Arbeitsverhältnisses erhielt er im Januar 2019 von seinem früheren Arbeitgeber eine Entschädigung. Der Arbeitgeber übermittelte die dazugehörige Lohnsteuerbescheinigung noch im Jahr 2019 elektronisch an das Finanzamt. Daraus ergab sich die vollständige Höhe der Zahlung.
Der Kläger telefonierte mit der zuständigen Sachbearbeiterin. Dabei kündigte er an, dass er die Entschädigung über mehrere Jahre verteilt versteuern möchte. In seiner Einkommensteuererklärung setzte er deshalb nur ein Fünftel des Gesamtbetrags an. Zusätzlich beantragte er die Anwendung der Fünftelregelung. Das Finanzamt folgte der Erklärung und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2019 lediglich ein Fünftel der Entschädigung. Dies widersprach den elektronisch übermittelten Lohndaten und war rechtlich falsch.
Die Fünftelregelung nach § 34 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt nicht dazu, dass jedes Jahr ein Fünftel der Entschädigung versteuert wird. Der vollständige Betrag gehört zu den Einkünften des Jahres, in dem das Geld zufließt. Nur die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt nach einer besonderen Methode. Dadurch wird die zusätzliche Steuerbelastung so berechnet, als würde ein Fünftel der Entschädigung das Einkommen erhöhen. Das Ergebnis wird anschließend mit fünf multipliziert.
Bei der Bearbeitung der Steuererklärung für das Folgejahr 2020 bemerkte ein anderer Sachbearbeiter den Fehler. Das Finanzamt änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid für 2019 und setzte die Entschädigung in voller Höhe an. Die tarifliche Begünstigung nach § 34 Absatz 1 EStG blieb dabei möglich.
Der Kläger wehrte sich gegen die Änderung. Nach seiner Auffassung lagen die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift nicht vor. Das Finanzamt kannte die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bereits beim Erlass des ursprünglichen Bescheids. Es übernahm den Fehler bewusst oder zumindest ohne weitere Prüfung. Deshalb durfte es sich nach Ansicht des Klägers später nicht auf die elektronisch übermittelten Daten berufen.
Auch eine Änderung wegen einer irrtümlichen Zuordnung zu anderen Jahren lehnte der Kläger ab. Der ursprüngliche Steuerbescheid enthielt keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die restlichen vier Fünftel in den Folgejahren versteuert werden. Eine solche erkennbare Annahme war nach seiner Ansicht aber erforderlich.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 13.2.2026 unter dem Aktenzeichen 4 K 64/23 E ab. Das Finanzamt durfte den Bescheid nach § 175b Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) ändern. Zusätzlich waren die Voraussetzungen des § 174 Absatz 3 AO erfüllt.
Nach § 175b Absatz 1 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit elektronisch übermittelte Daten nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden. Entscheidend ist allein, dass die Daten für die Steuerfestsetzung rechtlich oder tatsächlich unzutreffend verarbeitet wurden. Der Grund für den Fehler spielt keine Rolle. Die Vorschrift erfasst deshalb nicht nur Übertragungsfehler oder ein versehentliches Übersehen der Daten. Sie gilt auch bei einem Rechtsanwendungsfehler.
Die Sachbearbeiterin nahm bei der ersten Veranlagung irrtümlich an, dass nur ein Fünftel der Entschädigung im Jahr 2019 zu versteuern ist. Damit berücksichtigte sie die elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung nicht zutreffend. Dass die Daten dem Finanzamt bekannt waren, verhindert die Änderung nicht. Auch ein Verschulden oder eine fehlerhafte rechtliche Prüfung des Finanzamts sperrt § 175b Absatz 1 AO nicht. Die Vorschrift soll Steuerbescheide für Korrekturen offenhalten, wenn diese auf elektronisch übermittelten Daten beruhen.
Die Änderung war außerdem nach § 174 Absatz 3 AO zulässig. Diese Vorschrift greift, wenn ein bestimmter steuerlicher Sachverhalt in einem Steuerbescheid nicht berücksichtigt wird, weil das Finanzamt irrtümlich davon ausgeht, dass der Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid erfasst wird. Zusätzlich muss der Steuerpflichtige diese Annahme erkennen können.
Die Entscheidung zeigt, dass ein fehlerhafter Steuerbescheid trotz vollständiger Kenntnis des Finanzamts später geändert werden kann. Bei elektronisch übermittelten Daten schützt auch ein Rechtsfehler des Sachbearbeiters nicht vor einer Korrektur. Gegen das Urteil wurde Revision (Az: IX R 3/26) eingelegt.

