3. Für Eltern: Kindergeldanspruch während des freiwilligen Wehrdienstes

Viele Eltern fragen sich, ob sie während eines freiwilligen Wehrdienstes des Kindes weiter Kindergeld bekommen. Das Gesetz kennt zwar Berücksichtigungstatbestände wie eine Berufsausbildung oder die ernsthafte Suche nach einem Ausbildungsplatz. Den Freiwilligen Wehrdienst nennt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aber nicht ausdrücklich. Trotzdem kann in dieser Zeit ein Anspruch bestehen, wenn das Kind zusätzlich einen der genannten Tatbestände erfüllt, etwa wenn es wegen fehlenden Studien- oder Ausbildungsplatzes noch nicht anfangen kann. Genau darum geht es in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.2.2025 unter dem Aktenzeichen III R 43/22.

Im Streitfall geht es um einen 2002 geborenen Sohn, der im Sommer 2021 Abitur macht. Schon vorher bewirbt er sich bei der Bundeswehr für einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz, SG) mit geplantem Dienstbeginn zum 1.10.2021. Der Vater beantragt Kindergeld und erklärt, der Sohn suche einen Studienplatz und nutze die Zeit bei der Bundeswehr nur zur Überbrückung. Später konkretisiert der Sohn, er wolle während des Wehrdienstes entscheiden, ob er eine Offizierslaufbahn mit Studium bei der Bundeswehr oder ein ziviles Studium aufnehmen will. Die Familienkasse erkennt den Sohn zunächst als ausbildungsplatzsuchend an und gewährt Kindergeld.

Die Grundausbildung bei der Bundeswehr läuft von November 2021 bis Februar 2022. Die Familienkasse behandelt diese Grundausbildung als Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG und zahlt Kindergeld bis einschließlich Februar 2022. Ab März 2022 leistet der Sohn Dienst als Soldat im Mannschaftsdienstgrad. Diese Tätigkeit hat keinen Ausbildungscharakter, es erfolgt keine Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Im Februar 2022 hebt die Familienkasse die Festsetzung für die Zeit ab März auf. Zur Begründung führt sie aus, der Sohn werde im Februar seine Ausbildungsmaßnahme beenden.

Im April 2022 stellt die Bundeswehr eine Ausbildungsbescheinigung aus. Darin steht, der Sohn werde nach Ende des freiwilligen Wehrdienstes ein ziviles Studium beginnen und befinde sich in der Bewerbungsphase. Die Bescheinigung geht am 29.4.2022 bei der Familienkasse ein. Am 15.5.2022, dem ersten Tag der Bewerbungsfrist, bewirbt sich der Sohn tatsächlich für das zum 1.10.2022 beginnende Wintersemester in einem bestimmten Studiengang, der nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann.

Die Familienkasse meint allerdings, für die Monate März bis Mai 2022 bestehe kein Anspruch mehr. Aus ihrer Sicht liegt ab Ende der Grundausbildung keine zu berücksichtigende Ausbildungssituation mehr vor. Außerdem gehe sie davon aus, dass die Grundausbildung bereits eine erstmalige Berufsausbildung abschließe. Wegen der anschließenden Vollzeittätigkeit als Soldat greife daher die Ausschlussregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der Vater hält dem entgegen, der Sohn habe sich für ein ziviles Studium entschieden, nur habe es objektiv noch keinen aufnehmbaren Studienplatz gegeben. Die Grundausbildung sei keine abgeschlossene Erstausbildung.

Das Finanzgericht Bremen gibt dem Vater mit Urteil vom 3.11.2022 unter dem Aktenzeichen 2 K 51/22 für alle drei Monate Recht. Gegen dieses Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision.

Die obersten Finanzrichter entscheiden differenziert. Für März 2022 erkennen sie keinen Kindergeldanspruch an. In diesem Monat lässt sich nach ihrer Ansicht nicht durch objektive Unterlagen nachweisen, dass der Sohn bereits einen festen Entschluss zu einem zivilen Studium gefasst und sich ernsthaft um einen Ausbildungs- beziehungsweise Studienplatz bemüht hat. Die erst im Klageverfahren vorgelegte undatierte Erklärung des Sohnes, sein Entschluss sei im März gefallen, reicht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung, etwa im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.4.2011 unter dem Aktenzeichen III R 50/10, muss sich der Wille zur Ausbildung durch konkrete, belegbare Bewerbungen oder Bescheinigungen zeigen. Eine bloße Behauptung genügt nicht. Zudem stellen die Richter klar, dass der freiwillige Wehrdienst selbst kein eigener Berücksichtigungstatbestand ist. Das entspricht der früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3.7.2014 unter dem Aktenzeichen III R 53/13.

Für April und Mai 2022 erkennt das oberste Finanzgericht den Kindergeldanspruch allerdings an. Die Ausbildungsbescheinigung der Bundeswehr vom 21.4.2022, in der ausdrücklich ein geplantes ziviles Studium und die laufende Bewerbungsphase erwähnt sind, belegt die Ausbildungsbereitschaft. Die Bewerbung am 15.5.2022 zum nächstmöglichen Studienbeginn bestätigt diese Ernsthaftigkeit. Damit liegt ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG vor, das eine Ausbildung mangels verfügbarer Studienmöglichkeit noch nicht beginnen kann. Der Studiengang lässt nur den Einstieg zum Wintersemester zu.

Besonders wichtig ist die Aussage der Richter zur Frage der erstmaligen Berufsausbildung. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt voraus, dass bereits eine Erstausbildung abgeschlossen ist. Dieser Begriff ist enger als der allgemeine Ausbildungsbegriff. Er verlangt einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang, der auf einen Abschluss mit Prüfung gerichtet ist und zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Wie schon in früheren Entscheidungen, etwa im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.6.2015 unter dem Aktenzeichen III R 37/14, betonen die Richter, dass bei Soldaten die Ausbildung mit der Laufbahnprüfung endet. Die Grundausbildung bei der Bundeswehr erfüllt diese Kriterien nicht. Sie endet nicht mit einer Laufbahnprüfung und vermittelt nur grundlegende militärische Fähigkeiten. Daher liegt noch keine abgeschlossene Erstausbildung vor. Die mehr als 20 Wochenstunden Dienst als Soldat stehen dem Kindergeldanspruch in den Monaten April und Mai nicht entgegen.