7. Für GmbH-Gesellschafter: Keine erbschaftsteuerliche Begünstigung wegen des Einstiegstests

Geschaeftsmaenner-Unterhaltung

In der gesetzlichen Regelung des § 13 b Absatz 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ist der als „Einstiegstest“ bekannte Test geregelt. Dabei geht es um die Inanspruchnahme der erbschaftssteuerlichen und schenkungsteuerlichen Begünstigung für Betriebsvermögen. Diese steuerlich sehr bedeutsame Begünstigung ist nämlich von vornherein ausgeschlossen, wenn der nach dieser Vorschrift modifizierte Wert des Verwaltungsvermögens mindestens 90 % des gemeinen Werts des grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.

Vor diesem Hintergrund hat nun der dritte Senat des Finanzgerichtes Münsters in seinem Urteil vom 24.11.2021 unter dem Aktenzeichen 3 K 2174/19 Erb entschieden, dass bei der Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft die Regelung im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sie nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient.

Der Urteilssachverhalt gestaltete sich im entschiedenen Verfahren wie folgt: Der Vater der Klägerin des Streitfalls schenkte dieser im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH, die ein Unternehmen für den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten betrieb und auch forschend tätig war. Das Geschäftsleitungsfinanzamt stellte den Wert der Anteile an der GmbH auf 555.975 Euro, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel auf 2.517.649 Euro, die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens auf 0 Euro und die Summe der gemeinen Werte der Schulden auf 3.138.504 Euro fest.

Der Beklagte versagte wegen des sogenannten Einstiegstests die Begünstigungen gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster nun erfreulicherweise stattgegeben. Zwar ist im Streitfall nach dem Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG die begehrte Begünstigung für Betriebsvermögen vollständig ausgeschlossen, denn das Verwaltungsvermögen von 0 Euro zzgl. der Finanzmittel von 2.577.649 Euro betrage mehr als 90 v. H. des auf 555.975 Euro festgestellten gemeinen Wertes der übertragenen Anteile an der inländischen GmbH.

Die Vorschrift sei aber ihrem Normzweck entsprechend im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass der sogenannte Einstiegstest dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen wird, ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG diene. Im Streitfall sei der Hauptzweck der Tätigkeit der GmbH ein originär gewerblicher, weshalb der sogenannte Einstiegstest unterbleiben muss.

Mit dieser Auffassung stützt sich der 3. Senat insbesondere darauf, dass es sich bei dem „Einstiegstest“ nach seinem Sinn und Zweck um einen speziellen Missbrauchsvermeidungstatbestand handelt. Es soll solches begünstigungsfähige Vermögen von der Verschonung ausgenommen sein, das nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen besteht. Geht die Kapitalgesellschaft aber ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nach, besteht keine Missbrauchsgefahr. Dies gilt insbesondere für Handels- und Dienstleistungsunternehmen, wie es die GmbH der Klägerin betreibe, die typischerweise einen vergleichsweise hohen Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit haben.

Im Gegenteil würden durch eine uneingeschränkte Anwendung des Einstiegstests für solche Unternehmen Anreize gesetzt, entgegen ihrem gewachsenen und üblichen Geschäftsmodell Ausweichgestaltungen oder betriebswirtschaftlich nicht sinnvolle bzw. nachteilige Vorgehensweisen zu wählen, um einen positiven Einstiegstest zu erreichen. Eine teleologische Reduktion des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG in der Weise, dass danach unterschieden werde, welchem Hauptzweck die Tätigkeit der betreffenden Kapitalgesellschaft dient, ist schließlich auch durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geboten.

Gerade wegen der teleologischen Reduktion hat das erstinstanzliche Finanzgericht Münster die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Prompt hat die Finanzverwaltung auch den Revisionszug bestiegen und die Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen II R 49/21 anhängig.

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Betroffenen ist zu raten, sich auf die positive Entscheidung des Finanzgerichts Münsters zu beziehen und bei einem weiterhin ablehnenden Bescheid des Finanzamtes mit Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch einzulegen.