Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 7g Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Man spricht bei dieser Möglichkeit von den sogenannten Investitionsabzugsbeträgen.
Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ist dieser Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Soweit er nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wird, ist der Abzug rückgängig zu machen. Erfolgt eine Anschaffung oder Herstellung innerhalb der Dreijahresfrist, ist der Investitionsabzugsbetrag hingegen rückgängig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren können neben den Absetzungen für Abnutzung Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Dies setzt allerdings ebenfalls voraus, dass das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags als auch bei der sogenannten Sonderabschreibung ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich. Dies hat bereits der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 19.3.2014 unter dem Aktenzeichen X R 46/11 klargestellt. Definiert wurde die 90 % Grenze hingegen in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.11.2013.
Fraglich war nun in dem vorliegenden Streitfall beim Bundesfinanzhof, wie die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung bei einem Pkw nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof hat insoweit in seiner Entscheidung vom 16.3.2022 unter dem Aktenzeichen VIII R 24/19 klargestellt, dass Steuerpflichtige die von ihnen behauptete fast ausschließlich betriebliche Nutzung eines entsprechenden Pkw nicht durch Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nachweisen müssen.
Insoweit führt das oberste Finanzgericht der Republik aus: Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Der Bundesfinanzhof hat jedoch aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung geschlossen, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt. So hat es seinerzeit der Bundesfinanzhof in der grundlegenden Entscheidung vom 9.11.2005 unter dem Aktenzeichen VI R 27/05 dargelegt.
Bloße Aufstellungen, aus denen der Anteil der betrieblichen und privaten Fahrten zu entnehmen sind, reichen nicht aus, um den für die Besteuerung maßgeblichen Privatanteil eines PKWs zu ermitteln. Dies gilt auch dann schon, wenn die Aufzeichnungen nicht zeitnah geführt werden.
Wohl gemerkt gelten solche hoch angesiedelten Grundsätze jedoch nur für die Besteuerung des Privatanteils. Vorliegend ging es um die Frage, wie die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines PKWs nachgewiesen werden kann. Hierbei gelten deutlich geringere Voraussetzungen. In Anschluss an seine Entscheidung vom 15.7.2020 unter dem Aktenzeichen III R 62/19 stellt der Bundesfinanzhof daher in dem aktuellen Urteil vom 16.3.2022 klar, dass ein Steuerpflichtiger die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann. Vielmehr ist das Finanzamt gezwungen, auch andere Beweismittel anzuerkennen.