9. Für GmbH Gesellschafter: Zur Beherrschungsidentität bei einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft im Rahmen der Betriebsaufspaltung

Geschäftsleute sitzen um einen Tisch herum und unterhalten sich

Im Wege der Änderung der Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 16.9.2021 unter dem Aktenzeichen IV R 7/18 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft steht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.
Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.11.2022 wird nun zu der Änderung der Rechtsprechungsstellung genommen. Grundsätzlich wird insoweit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angewendet. Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung allerdings erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen. Betroffene haben daher noch Zeit, die Gegebenheiten zu ändern, sofern im Einzelfall möglich.