Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, dass das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend gemeldet ist. Soweit die Basics.
Streitbefangen war in einem aktuellen Verfahren beim Bundesfinanzhof, wann man als arbeitssuchend gemeldet ist. Dazu der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 22.9.2022 unter dem Aktenzeichen III R 37/21: Bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt. Dies hat so bereits der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 18.6.2015 unter dem Aktenzeichen VI R 10/14 klargestellt. Die Registrierung des arbeitssuchenden Kindes und einer etwaigen daran anknüpfen Bescheinigung kommt keine echte Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als arbeitssuchend gemeldet hat.
Da keine ausdrückliche steuerrechtliche Regelung besteht, wann der durch eine Meldung als arbeitssuchend begründet Status wieder entfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 des Sozialgesetzbuches (SGB) III, heranzuziehen. Auch dies hat bereits der Bundesfinanzhof in verschiedenen Entscheidungen geklärt. So beispielsweise in einem Urteil vom 19.6.2008 unter dem Aktenzeichen III R 68/05 sowie auch in einer Entscheidung vom 26.8.2014 unter dem Aktenzeichen XI R 1/13.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt der Wegfall der Wirkung einer Meldung als arbeitssuchend nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Liegt hingegen eine der Arbeitsagentur zur Einstellung berechtigte Pflichtverletzung nicht vor, entfällt die Wirkung einer Meldung als arbeitssuchend nur, wenn das Kind von sich aus die Beendigung der Arbeitslosmeldung verlangt oder die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung vorliegt. Ist die Vermittlung mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitssuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden und fehlt es auch an einer wirksamen Einstellungsverfügung oder einem Antrag des Kindes auf Beendigung der Arbeitssuche, besteht die Arbeitssuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts grundsätzlich zeitlich unbefristet fort, was bedeutet, dass sie gegebenenfalls bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres läuft.
Auf Basis dieser Grundsätze kommt der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung unter dem Aktenzeichen III R 73/21 zu dem Ergebnis: Hat die Agentur für Arbeit das arbeitssuchend Kind aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung oder an einer einvernehmlichen Beendigung der Arbeitssuchendmeldung, hängt der Fortbestand der Arbeitssuchendmeldung davon ab, ob das arbeitssuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Agentur für Arbeit zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat. Weder die Löschung der Registrierung noch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins führen zum Wegfall der Arbeitssuchendmeldung.
Auch wenn die Familienkassen dies scheinbar nicht wahrhaben wollen, ist dies die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und insoweit nur eine Bestätigung von früheren Entscheidungen.