1. Für alle Steuerpflichtigen: Abzugsfähigkeit von Spenden ins Drittland

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Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können entsprechend den Regelungen im Einkommensteuergesetz insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug ist entsprechend den im Einkommensteuergesetz niedergeschriebenen Regelungen, dass die Zuwendungen geleistet werden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, an eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des europäischen Wirtschaftsraum belegen ist und steuerbefreit wäre, wenn es sich um eine inländische handeln würde.
Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist zudem weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet wird. Amtshilfe ist danach der Auskunftsanspruch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie des EU-Amtshilfegesetzes. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen gefördert werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.
Der Steuerpflichtige darf dabei auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellen lässt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.
Der Abzug von Auslandsspenden ist demnach von einem doppelten Inlandsbezug abhängig: Zum einen fordern die Regelung in § 51 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) allgemein und die Regelung in § 10 b Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Besonderen einen sachlichen Inlandsbezug der mit der Spende verwirklichten Zwecke eines öffentlichen Zuwendungsempfängers in der Weise, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes haben, gefördert werden. Alternativ muss die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen können. Zum anderen fordert die Regelung im Einkommensteuergesetz aus Gründen der Europarechtskonformität auch einen persönlichen Inlandsbezug in der Weise, dass der Zuwendungsempfänger seinen Sitz entweder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes hat. Hintergrund der Erstreckung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch auf solche mit Sitz im EU-Ausland bzw. in Staaten des europäischen Wirtschaftsraums war die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs, wonach der früher geltende generelle Ausschluss ausländischer Spendenempfänger wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit europarechtswidrig ist. So das Urteil des europäischen Gerichtshofs vom 27.1.2009 unter dem Aktenzeichen Rs. C-318/07.
Nach dem gesetzlichen Wortlaut in § 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG sind Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in Drittstaaten, d. h. weder in einem Mitgliedstaat noch in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, vom Abzug ausgeschlossen, obwohl die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt. Der Ausschluss von Zuwendungsempfängern in Drittstaaten trotz der auf diese Staaten erstreckten Kapitalverkehrsfreiheit wird jedoch vor dem Hintergrund einer auf Seiten des jeweiligen Drittstaats nicht bestehenden Amtshilfe- oder Beitreibungsverpflichtung von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für gerechtfertigt und damit europarechtskonform gehalten. Dieser Meinung ist beispielsweise das Finanzgericht Köln in seiner Entscheidung vom 15.1.2014 unter dem Aktenzeichen 13 K 3735/10. Ebenso auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 23.4.2015 unter dem Aktenzeichen 3 K 1766/13.
Eine Ausnahme soll nach einer Ansicht im Schrifttum allenfalls in Betracht kommen, wenn entweder eine Verpflichtung des betroffenen Staates zur Amts- oder Beitreibungshilfe besteht oder der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Nachweise erbringt, die die deutschen Finanzbehörden auch ohne Amtshilfe des Drittstaat in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug zu prüfen, und der Steuerpflichtige auch Nachweise zur tatsächlichen zweckentsprechenden Verwendung der Spende vorlegen kann, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein Haftungsfall und damit einhergehend die Notwendigkeit einer Betreibungshilfe des Drittstaates entstehen kann.
Vor diesem Hintergrund kommt das erstinstanzliche Finanzgericht München in einer Entscheidung vom 31.3.2022 unter dem Aktenzeichen 10 K 1766/20 zu dem Schluss, dass eine Spende an eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in der Schweiz einkommensteuerrechtlich keine Anerkennung finden kann und somit ein Recht auf Sonderausgabenabzug nicht besteht.

Aktuell beschäftigt sich der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 20/22 mit der Frage, ob es mit Hinblick auf die geltende Kapitalverkehrsfreiheit tatsächlich mit Unionsrecht vereinbart ist, dass entsprechende Spenden nicht abgezogen werden können. Betroffene sollten sich daher an das Musterverfahren anhängen.