5. Für Studierende: Zur Besteuerung eines Promotionsstipendiums

Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 3 Nummer 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, von der Einkommensteuer befreit.

Ebenso gilt die Steuerbefreiung für Stipendien, die zu den zuvor bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet oder verwaltet wurden, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigungen oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gegeben werden.

In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden und der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist.

Vor diesem Hintergrund der gesetzlichen Regelung hatte der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung vom 8.7.2020 unter dem Aktenzeichen X R 6/19 die folgenden Grundsätze aufgestellt: Leistungen aus einem Stipendium, das einem ausländischen Mediziner von seinem Heimatland für dessen Facharztweiterbildung in Deutschland gewährt wird, können steuerbare wiederkehrende Bezüge gemäß den sonstigen Einkünften sein.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Weiterbildung im Rahmen eines Dienst- oder diesem vergleichbaren Rechtsverhältnisses erfolgt, die Leistungen aus dem Stipendium an die Erfüllung der sich aus einem solchen Rechtsverhältnis ergebenden Verpflichtungen anknüpfen und darüber hinaus die fehlende Entlohnung aus jenem Rechtsverhältnis ausgleichen sollen. In diesem Fall stellt sich das Stipendium aus Sicht des Stipendiaten zu mindestens auch als Gegenleistung für seine im Rahmen der Weiterbildung erbrachte Tätigkeit dar.

Die Steuerbefreiung eines solchen Stipendiums nach der Befreiungsregelung des § 3 Nummer 44 EStG ist daher ausgeschlossen, wenn der ausländische Arzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigungen verpflichtet ist. Insoweit ist schlicht eine entsprechende Gegenleistung gegeben. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass das geförderte Vorhaben selbst keine solche Gegenleistung ist, die zur Steuerpflicht führt. Wird nämlich eine wirtschaftliche Gegenleistung nicht erbracht, werden die wiederholt gezahlten Stipendienzahlungen als wiederkehrende Bezüge freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt und sind nicht steuerbar. In diesem Fall liegt schlicht Unterhalt vor.

Auch in einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.9.2022 unter dem Aktenzeichen X R 21/20 war die Frage der Gegenleistung wieder von besonderer Bedeutung. Die Richter entschieden, dass Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, als wiederkehrende Bezüge steuerbar sind, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistung eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat.

Dabei grenzten die Richter ab, dass die Anwendung der Besteuerung als wiederkehrende Bezüge nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Stipendiengeber im konkreten Einzelfall keine steuerliche Entlastung hinsichtlich der Zahlung an den Stipendiaten erfahren hat, weil es eine Zahlung von privater Hand war.

Ein von öffentlicher und privater Hand gemeinsam finanziertes Stipendium ist nämlich nicht insoweit steuerbefreit, als es unmittelbar von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, das nicht die Voraussetzungen des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt, gezahlt wird.

Insoweit hielten die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs an der bisherigen Auffassung fest und verwiesen die Sache zur weiteren Prüfung des Sachverhaltes an das erstinstanzliche Finanzgericht zurück. Sofern im vorliegenden zweiten Rechtsgang festgestellt werden würde, dass von Seiten des Stipendiaten keine Gegenleistung erbracht werden muss, kommt auch die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 44 EStG in Betracht.