Mit Urteil vom 1.4.2022 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 5 K 1635/20 entschieden, dass die kapitalmäßige Beteiligung eines Arbeitnehmers an seinem Arbeitgeber eine eigenständige Erwerbsgrundlage sein kann. Liegt insoweit eine eigenständige Erwerbsgrundlage vor, stehen die damit in Zusammenhang stehenden Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitslohn. Die Folge: Es liegen insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Im Streitfall sprach für eine unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehende Sonderrechtsbeziehung insbesondere, dass die Ausgestaltung der vorliegenden Beteiligung formell nach den üblichen gesetzlichen Kriterien erfolgt ist, den Arbeitnehmer in Höhe der Einlage und auch aus vertragsgemäß gegründeten Rücklagen ein Verlustrisiko traf und mit der vereinbarten Nachrangigkeit die stille Beteiligung überwiegend gesellschaftsrechtlich bzw. bilanzrechtlich motiviert war.
Aufgrund der Motivation, den Arbeitgeber bzw. sein Eigenkapital durch stille Beteiligung zu stärken, waren im Streitfall auch die Renditemöglichkeiten des stillen Gesellschafters nicht aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Die Rendite war nach Maßgabe objektiver Parameter eindeutig festgelegt und wurde in der verabredeten Form ausgezahlt bzw. auf dem Kapitalkonto des Arbeitnehmers verbucht.
All dies führte dazu, dass das erkennende Finanzgericht Baden-Württemberg zu dem Schluss kam, dass insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang nun jedoch tatsächlich Erträge aus Mitarbeiterbeteiligungen (vorliegend aus einer stillen Beteiligung) nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern gegebenenfalls doch als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren sind, klärt abschließend noch der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 10/22.
Der Streitfall aus Baden-Württemberg ist dabei nicht die einzige Revision zu dieser Thematik. Unter den Aktenzeichen VIII R 11/23 und VIII R 12/23 muss sich der Bundesfinanzhof mit ähnlichen Sachverhalten aus Sachsen beschäftigen. Leider sehen es die Richter des Sächsischen Finanzgerichtes in ihren Entscheidungen vom 25.11.2021 unter den Aktenzeichen 8 K 438/21 und 8 K8 149/21 gänzlich anders.
Obwohl die Sachverhalte durchaus ähnlich sind, hat das Sächsische Finanzgericht in beiden Verfahren entschieden, dass die Ergebnisbeteiligung in Mitarbeiterlohn umzuqualifizieren ist. Die Folgen sind dabei durchaus verheerend, denn man verliert nicht nur die günstige Abgeltungsteuer und muss alles zum persönlichen Einkommensteuertarif versteuern, auch die Sozialversicherung kommt dann mit auf den Plan.
Tatsächlich hatte das Sächsische Finanzgericht gegen seine beiden Entscheidungen nicht einmal die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. In beiden Verfahren wurde jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht und offensichtlich auch vom Bundesfinanzhof angenommen, sodass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.