8. Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Wo wirkt die Haftungsinanspruchnahme steuermindernd?

Wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer in Haftung genommen, stellt sich die Frage wo (und damit gegebenenfalls auch die Frage nach dem ob) entsprechende Aufwendungen irgendwo steuermindernd angesetzt werden können. Infrage kommt insoweit ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder eine Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

Mit Urteil vom 20.10.2022 hat das Finanzgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 4 K 1287/20 entschieden, dass Zahlungen aufgrund eines auf § 69 der Abgabenordnung (AO) gestützten Haftungsbescheides im Falle der Geschäftsführerhaftung grundsätzlich nachträgliche Werbungskosten sind. Dies gilt zumindest unter der Voraussetzung, dass die haftungsauslösende Pflichtverletzung während der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer verursacht wurde und ein objektiver Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Tätigkeit besteht. Nachvollziehbar begründet das Finanzgericht Nürnberg, dass insoweit lediglich der Abzug als Werbungskosten in Betracht kommt, weil die Haftungsinanspruchnahme nicht auf die Stellung als Gesellschafter, sondern ausschließlich auf dem Verhalten als Geschäftsführer der Gesellschaft beruht. Insoweit besteht schlicht lediglich ein Veranlassungszusammenhang zu der Geschäftsführertätigkeit und nicht zur Stellung als Gesellschafter, weshalb der Abzug als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung ausgeschlossen ist.

Nun könnte man sich die Frage stellen, warum diese Entscheidung denn so spitzfindig ausgeklagt werden muss, da doch eine Abzugsmöglichkeit offensichtlich vorhanden ist. Diese Abzugsmöglichkeit besteht jedoch zunächst einmal nur dem Grunde nach. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer nämlich für seine Geschäftsführertätigkeit kein Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft, liegen auch keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor. Mangels Einkünfte kann dann auch kein Veranlassungszusammenhang bestehen, weshalb insoweit die Aufwendungen aufgrund der Haftungsinanspruchnahme zwar grundsätzlich Werbungskosten sind, jedoch mangels Einkünfte nicht berücksichtigt werden können.

Für entsprechende Sachverhalte ist daher das Verfahren beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IX R 29/22 durchaus von Bedeutung, denn dort prüfen die obersten Finanzrichter der Republik, ob die Inanspruchnahme eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Haftender für Gesellschaftsschulden gegebenenfalls (auch) zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führen kann. Auch wenn es insoweit nur ein Strohhalm ist, sollten sich Betroffene an das Musterverfahren anhängen.

Weiterhin hatte das Finanzgericht Nürnberg in der vorgenannten Entscheidung geurteilt, dass die Beschlagnahme eines Gegenstandes zu keiner Vermögensverschiebung führt, da es sich hierbei lediglich um eine Sicherungsmaßnahme handelt, die nicht zum Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, sondern lediglich zu einer Einschränkung der rechtlichen Verfügungsmacht führt. Auch hier ging es um die Frage, ob der Zeitpunkt des Verlustes der wirtschaftlichen Verfügungsmacht beispielsweise durch Beschlagnahmung maßgeblich für die zeitliche Zurechnung von Ausgaben als Werbungskosten ist. Ebenso wird auch hier der Bundesfinanzhof unter der vorgenannten Revision noch das letzte Wort haben.