Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.2.2023 unter dem Aktenzeichen IV R 34/19 betrifft die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Zins-Währungsswaps, die von einer Personengesellschaft abgeschlossen wurden. Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat dabei Bedeutung für alle Steuerpflichtigen, die Zins-Währungsswaps oder andere Termingeschäfte abschließen oder an Personengesellschaften beteiligt sind, die solche Geschäfte tätigen.
Vorliegend waren die Kläger Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, die solche Swaps zur Absicherung von Fremdwährungskrediten eingesetzt hatte. Die Swaps führten in den Streitjahren zu erheblichen Verlusten, die die Kläger als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend machten.
Das Finanzamt erkannte die Verluste jedoch nicht an und berief sich auf die Verlustausgleichsbeschränkungen und Verlustabzugsbeschränkung für Termingeschäfte entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach können Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften ausgeglichen oder abgezogen werden. Der Fiskus vertrat die Auffassung, dass Zins-Währungsswaps Termingeschäfte seien und dass die Verluste nicht mit anderen Einkünften der Kläger verrechnet werden könnten.
Dagegen wehrten sich die Kläger durch Klageerhebung beim zuständigen Finanzgericht Baden-Württemberg, das ihnen zumindest teilweise Recht gab. Das erstinstanzliche Finanzgericht entschied, dass Zins-Währungsswaps zwar Termingeschäfte seien, aber dass die Verlustausgleichsbeschränkung und Verlustabzugsbeschränkung nur für solche Geschäfte gelten, die der Spekulation dienten. Da die Swaps einigen Gesellschaftern tatsächlich jedoch der Absicherung von Fremdwährungskrediten dienten, seien ihre Verluste nicht beschränkt. Die Gesellschafter, die keine Fremdwährungskredite hatten, seien hingegen von der Beschränkung betroffen.
Das Finanzamt wollte sich damit jedoch nicht zufriedengeben und legte Revision beim Bundesfinanzhof in München ein, der das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Klage abwies. Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass die Verlustausgleichsbeschränkung und Verlustabzugsbeschränkung für Termingeschäfte unabhängig von der Motivation für den Abschluss der Geschäfte gelten. Es sei nicht erforderlich, dass die Geschäfte spekulativ seien, um unter die Beschränkung zu fallen. Der Bundesfinanzhof stellte zudem klar, dass die Beschränkung personenbezogen anzuwenden sei, das heißt, dass jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft seine eigenen Verluste aus Termingeschäften nur mit seinen eigenen Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnen könne.
Der Bundesfinanzhof wies auch darauf hin, dass die Verlustausgleichsbeschränkung und Verlustabzugsbeschränkung für Termingeschäfte nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Er verwies auf seine frühere Rechtsprechung, wonach eine solche Beschränkung sachlich gerechtfertigt sei, um eine steuerliche Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften zu vermeiden.