7. Für alle Steuerpflichtigen: Zur Gebühr bei einer verbindlichen Auskunft

Justitia-Statue

Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Die Zahl der Anträge hängt dabei zum einen von der Zahl der zum Gegenstand der Auskunft gemachten „Sachverhalte“ ab. Insoweit liegt immer ein Sachverhalt vor, wenn er sich auf einen Steuerpflichtigen bezieht. Zum anderen hängt daher die Zahl der Anträge gegebenenfalls auch von der Zahl der antragstellenden Steuerpflichtigen ab. Ein einheitlicher (einziger) Sachverhalt kann somit auch in mehreren Anfragen zu stellen sein, weil er mehrere Steuerpflichtige betrifft.

Vor diesem Hintergrund haben im vorliegenden Sachverhalt acht Steuerpflichtige wegen einer geplanten Einlage von Anteilen in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG und anschließendem Wechsel dieser KG in eine GmbH jeweils eine verbindliche Auskunft beantragt, da die steuerlichen Folgen der vorgenannten Umstrukturierungsmaßnahmen durchaus komplex und nicht überschaubar waren. Die Steuerpflichtigen beantragten die verbindliche Auskunft gemeinsam beim Finanzamt.

In § 89 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO ist insoweit geregelt, dass für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben wird. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben und die Antragsteller werden in diesem Fall zu Gesamtschuldnern der Gebühr.

Im vorliegenden Streitfall erteilte das Finanzamt jedoch acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte hinsichtlich der Umstrukturierungsmaßnahmen und es setzte gegenüber jedem der Antragsteller eine Gebühr fest. Hiergegen wehrten sich die Steuerpflichtigen, da die verbindliche Auskunft gegenüber allen Klägern nur einheitlich hätte erteilt werden können.

Erfreulicherweise hat hier in erster Instanz nun das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 8.2.2023 unter dem Aktenzeichen 6 K 1330/20 AO gegen das Finanzamt entschieden, dass bei der Erteilung acht inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte wegen einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme wie vorliegend eine einheitliche Auskunftserteilung gegeben ist, für die auch ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen ist. Dies hat zur Folge, dass unter dem Strich eine wahrscheinlich deutlich geringere Gebühr anfällt.

Auch wenn insoweit die erstinstanzliche Entscheidung nicht nur zu begrüßen ist, sondern auch durchaus logisch und nachvollziehbar ist, wurde die Revision zugelassen. Die Frage, wann eine einheitliche Auskunftserteilung vorliegt, ist bisher nämlich noch nicht höchstrichterlich geklärt. Tatsächlich sind insoweit bereit Revisionsverfahren unter den Aktenzeichen I R 30/22 sowie II R 37/22, II R 39/22 und II R 40/22 beim Bundesfinanzhof anhängig. Im vorliegenden Verfahren ist bisher noch nicht bekannt, ob das Finanzamt auch hier Revision eingelegt hat, jedoch wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein.

Betroffene sollten sich jedoch dann auch an die Musterverfahren anhängen, denn es erscheint nur denklogisch, dass die Finanzverwaltung bei identischer Auskunft für mehrere Steuerpflichtige auch insoweit nur eine Gebühr berechnen kann, welche dann auf die Steuerpflichtigen aufzuteilen ist.