Entsprechend der Kürzungsregelungen im Gewerbesteuergesetz ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen, der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört
Anstelle dieser Kürzung tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Entsprechend der weitergehenden gesetzlichen Regelungen, konkret in § 9 Nummer 1 Satz 5 Nummer 1a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), gilt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung allerdings nicht, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.
Vorstehende Regelung ist mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingefügt worden, um steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft zu verhindern. Es geht dabei um Gestaltungen, nach denen Erträge, die die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtigen Dritten für erbrachte Leistung zahlt, in den Kürzungsumfang einbezogen werden, weil der Dritte Gesellschafter der Gesellschaft ist.
Um dies zu vermeiden, sieht die Regelung vor, dass Sondervergütungen eines Gesellschafters von der erweiterten Kürzung ausgeschlossen werden, wenn sie bei der Gesellschaft mit Gewerbesteuer belastet werden. Von diesem Grundsatz nimmt das Gesetz lediglich Sondervergütungen für die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft aus, da sie die Kerntätigkeit der Gesellschaft umfassen. Hinsichtlich solcher Vergütungen bleibt es bei dem Grundsatz, dass sie in die erweiterte Kürzung einbezogen werden und somit im Ergebnis nicht mit Gewerbesteuer belastet werden. Dazu heißt es in der seinerzeitigen Gesetzesbegründung: „Hierzu wird die erweiterte Kürzung auf Ebene der grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft in Bezug auf Sondervergütungen des Mitunternehmers dahingehend eingeschränkt, dass nur die Sondervergütungen in die erweiterte Kürzung einzubeziehen sind, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen, d.h. die die Kerntätigkeit der Gesellschaft umfassen. Soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen überlässt oder andere Leistungen wie zum Beispiel Beratungsleistungen erbringt, wird die erweiterte Kürzung ausgeschlossen“
Umstritten ist bei der Regelung jedoch, ob sie auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Vergütungsempfänger selbst nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Nach der wohl überwiegenden Literaturmeinung ist die Norm in diesem Fall aufgrund ihres überschießenden Charakters teleologisch zu reduzieren. In der Minderheitsmeinung der Literatur ist die Vorschrift hingegen keiner teleologischen Reduktion zugänglich, da ihr Wortlaut eindeutig ist. Auf die Seite der Minderheitsmeinung hat sich nun auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 9.3.2023 unter dem Aktenzeichen IV R 25/20 geschlagen. Der erkennende Senat hält die Regelung in § 9 Nummer 1 Satz 5 Nummer 1 a GewStG auch dann für einschlägig, wenn der Vergütungsempfänger selbst nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Insoweit wird die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei einer Grundstücks-Personengesellschaft auch hinsichtlich der von einem nicht gewerbesteuerpflichtigen Gesellschafter als Sondervergütung bezogenen Darlehenszinsen ausgeschlossen. Im Ergebnis ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs daher unter dem Motto einzuordnen: Ist das Urteil noch so schlecht, der Bundesfinanzhof hat immer recht.