Unter dem Aktenzeichen II R 27/23 muss sich der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigen, welche Flächen im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung für das Familienheim als begünstigtes Vermögen zu berücksichtigen sind. Die Frage zielt insbesondere darauf ab, was geschieht, wenn es sich um eine Gemengelage von benachbarten Flurstücken handelt. Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat insoweit mit Urteil vom 12.7.2023 unter dem Aktenzeichen 3 K 14/23 klargestellt, dass nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Grundstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums unterfällt und dementsprechend erbschaftsteuerrechtlich begünstigt ist.
Da die Streitfrage in relativ vielen Sachverhalten vorkommt, sollen hier die Hintergründe der Befreiung etwas näher beleuchtet werden: Entsprechend der gesetzlichen Regelung im Erbschaftsteuergesetz ist der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Grundstück durch Kinder oder Ehegatten oder Kinder verstorbener Kinder steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Weiterhin muss das Objekt beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein. Im Falle der Erbschaft durch Kinder ist weiterhin Voraussetzung, dass die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
Eine nähere Bestimmung, in welchem Umfang der zu der Wohnung gehörende Grund und Boden an der Begünstigung teilhat, enthält die Vorschrift jedoch nicht. Dies ist exakt das streitgegenständliche Problem, denn in Betracht kommt einerseits das Grundstück im zivilrechtlichen Sinne, dies bedeutet ein vermessener, im Liegenschaftskataster bezeichneter Teil der Erdoberfläche, oder andererseits die wirtschaftliche Einheit.
Die erstinstanzlichen Richter aus Niedersachsen kommen zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung wegen der primären Anknüpfung des Erbschaftsteuerrechts an das Zivilrecht im Streitfall nur für das mit dem Familienheim bebaute Grundstück gewährt werden kann. Definitiv erfordert jedoch die Frage eine höchstrichterliche Entscheidung darüber, welche Flächen neben dem Gebäude als begünstigtes Vermögen des Familienheims zu berücksichtigen sind. Insoweit hat das erstinstanzliche Gericht auch die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Unter dem bereits oben genannten Aktenzeichen II R 27/23 prüft daher aktuell der Bundesfinanzhof die Rechtslage. Betroffene sollten sich an das Verfahren anhängen, da so immerhin die Chance besteht, auch entsprechende Nachbarparzellen noch in die Steuerbegünstigung einbeziehen zu können.