Vor dem Bundesfinanzhof war streitig, ob der trennungsbedingte Verkauf einer Immobilie noch unter einen Befreiungstatbestand des privaten Veräußerungsgeschäftes fällt. Im Sachverhalt erwarben die Eheleute im Jahr 2008 ein Objekt im hälftigen Miteigentum. Im Jahr 2015 zog der Ehemann aus. Im Folgejahr kam es zur Ehescheidung und die Ex-Frau drohte ihrem Ex-Mann mit einer Zwangsversteigerung, falls er seinen hälftigen Miteigentumsanteil nicht (und zwar wahrscheinlich sofort) an sie verkaufen würde. Die Ehefrau lebte weiter in dem Objekt mit den gemeinsamen Kindern.
Ein privates Veräußerungsgeschäft ist gegeben, wenn bei einer Immobilie der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind insoweit lediglich Objekte, die entweder in ihrem Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. In einer weiteren Alternative sind zudem Immobilien von der Besteuerung im privaten Veräußerungsgeschäft ausgenommen, wenn sie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Wie der Bundesfinanzhof nun in seiner Entscheidung vom 14.2.2023 unter dem Aktenzeichen IX R 11/21 klarstellt, liegt im dargestellten Sachverhalt ein Befreiungstatbestand vom privaten Veräußerungsgeschäft nicht vor. Insoweit ist schlicht keine der beiden Alternativen einschlägig, was durchaus unbestreitbar ist.
Fraglich ist daher allenfalls, ob ein privates Veräußerungsgeschäft deshalb nicht gegeben sein kann, weil der Ex-Mann das Objekt nur aufgrund der angedrohten Zwangsversteigerung veräußert hat und insoweit eine Veräußerung aufgrund von Zwang stattgefunden hat. Das erstinstanzliche Finanzgericht hatte insoweit eine Zwangslage mit der Erwägung abgelehnt, der Kläger habe die Scheidungsfolgenvereinbarung nach Einholung steuerlicher Beratung selbst abgeschlossen. Da er durch die Veräußerung einen angemessenen Preis habe erzielen und einen mit der Zwangsversteigerung einhergehenden wirtschaftlichen Schaden habe abwenden wollen, liegt darin eine wirtschaftliche Betätigung, welche auch zur Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäftes führen kann.
Die Frage, ob ein vom Steuerpflichtigen tatsächlich verwirklichtes privates Veräußerungsgeschäft in dem Sinne unter Zwang abgeschlossen wurde, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Finanzgerichtes sind insoweit vom Bundesfinanzhof nur darauf zu prüfen, ob das Finanzgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Gesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Vor diesem Hintergrund hält die Annahme des erstinstanzlichen Finanzgerichts, dass vorliegend bei der Veräußerung kein Zwang gegeben war, der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Insoweit entscheidet der Bundesfinanzhof in seinem oben bereits zitierten Urteil: Eine willentliche Veräußerung im Sinne des privaten Veräußerungsgeschäftes kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Eigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung entgeltlich innerhalb der zehnjährigen Behaltefrist auf seinen geschiedenen Ehepartner überträgt.
Auch wenn die Entscheidung des Bundesfinanzhofs als vollkommen korrekt eingeordnet werden muss, ist sie schon tragisch. Immerhin hätte der Steuerpflichtige vorliegend nur einige Monate mit der Veräußerung warten müssen. Insoweit sollte stets geprüft werden, ob man nicht mit anderen Mitteln diese Monate auch noch abwarten kann und so eine Steuerfreiheit erzielt. Im schlimmsten Fall bleibt zu überlegen, ob dem erwerbenden Ex-Partner insoweit nicht gegebenenfalls ein Preisnachlass eingeräumt wird, um sich den Steuervorteil zu teilen.