Mit Urteil vom 4.5.2023 hat das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 9 K 1987/21 G, F entschieden, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind.
Die Gewerbesteuer als ertragsorientierte Objektsteuer knüpft unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers an den Gewerbebetrieb als Steuerobjekt an und berührt nicht die Privatsphäre des Steuersubjekts und auch nicht diejenige der Gesellschafter, wenn Betriebsinhaberin eine Gesellschaft ist. Die Zahlung von Gewerbesteuer ist demgemäß stets betrieblich veranlasst. Wird überzahlte Gewerbesteuer erstattet, liegt der Grund hierfür ebenfalls in der betrieblichen Sphäre und auf die Erstattung vom Finanzamt gezahlte Zinsen sind betrieblich veranlasst. Hiernach sind Gewerbesteuererstattungszinsen Betriebseinnahmen. Die erforderliche betriebliche Veranlassung hinsichtlich der Erzielung der Zinserträge ist gegeben.
Etwas anderes soll sich auch nicht aus der Berücksichtigung der Regelung in § 4 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeben. Danach sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben.
Vom Wortlaut der Vorschrift, die das Gericht als verunglückt bezeichnet, sind jedoch die Erstattungszinsen nicht erfasst, weil es nicht um bezahlte Gewerbesteuer oder darauf entfallenden Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben geht, sondern um vereinnahmte Gewerbesteuererstattungszinsen. Die Regelung des § 4 Absatz 5b EStG könnte daher nur eine Auswirkung haben, wenn die Vorschrift die Gewerbesteuer ganz grundsätzlich dem nicht steuerbaren Bereich zuordnen würde oder jedenfalls dazu führen würde, dass wegen der angeordneten Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe die auf Gewerbesteuererstattungen entfallenden Nebenleistungen sämtlich nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen wären. Da dies jedoch nicht der Fall ist, sind Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer auch als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen.
So die erstinstanzliche Entscheidung aus Düsseldorf. Nur soweit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als Betriebsausgabe erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten. So auch die Auffassung der Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.3.2021.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Unter dem Aktenzeichen IV R 16/23 wird daher nun abschließend geklärt, ob es sich bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt. Spätestens dann, wenn erhebliche Erstattungszinsen vorhanden sind, sollte man sich an das Musterverfahren anhängen.