Die Minijob-Zentrale hat in einer kurzen Meldung auf ihrer Internetseite über die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Deutschlandtickets im Zusammenhang mit einem Minijob informiert.
Im Wesentlich gilt folgendes:
Finanzieren Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine Minijobberin zum Beispiel 520 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert. (Seit dem 1.1.2024 liegt die Verdienstgrenze für Minijobber bei 538 Euro pro Monat – die Minijobberin im Beispiel könnte jetzt also bis zu 538 Euro monatlich verdienen und das Deutschland-Ticket ohne Anrechnung darauf erhalten.)
Als Jobticket ist das 49-Euro-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket steuerfrei. Steuerfreie Entgeltbestandteile zählen auch in der Sozialversicherung nicht zum beitragspflichtigen Verdienst. Bei der Berechnung der Beiträge haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch Umlage U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu entrichten.
In Entgeltmeldungen wie beispielsweise Jahres- oder Abmeldungen darf der Zuschuss zum Job- bzw. Deutschlandticket ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen finden sich auf https://magazin.minijob-zentrale.de/49-euro-ticket-minijob/ oder im Fragen-und-Antworten-Katalog der Bundesregierung unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/deutschlandticket-2134074.