4. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Minderung des geldwerten Vorteils beim Firmenwagen durch Parkplatzmiete

Es ist kein Geheimnis, dass die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von zu besteuerndem Arbeitslohn im Arbeitsverhältnis führt. Steht dieser Fakt dem Grunde nach fest, stellt sich noch die Frage nach der Bewertung des geldwerten Vorteils. Dies geschieht entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode.

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstlichen Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, das heißt beispielsweise für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Der Grund dafür ist denkbar einfach: Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn! In Höhe des Nutzungsentgeltes wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu. Der Arbeitnehmer wird in Höhe der Zahlung des Nutzungsentgeltes nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig belastet.

Das Nutzungsentgelt mindert folglich bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens zu privaten Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber mit der Überlassung des Firmenwagens einräumt, besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen Fahrzeugs trägt. Denn auch soweit der Arbeitnehmer einzelne nutzungsabhängige Fahrzeugkosten übernimmt, fehlt es schon im Grunde nach an einem lohnsteuerbaren Vorteil.

Der Gesetzgeber ist sowohl bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode als auch bei dessen Bemessung nach der Ein-Prozent-Regelung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Fahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten trägt. Trifft diese Grundannahme nicht zu, wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedenfalls keinen Arbeitslohn in dem Umfang zu, den der Gesetzgeber mit der Ein-Prozent-Regelung typisieren wollte.

Vielmehr ist der Arbeitnehmer insoweit nicht bereichert, als er selbst Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des überlassenen Fahrzeugs veranlasst sind. Auch soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen Fahrzeugs selbst trägt, fehlt es an einer Vorteil begründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.

Insgesamt ist dies alles keine Neuheit, denn der Bundesfinanzhof hat schon in seiner Entscheidung vom 30.11.2016 unter dem Aktenzeichen VI R 2/15 mit Blick auf die steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten entsprechend entschieden.

Berücksichtigt werden dabei Zahlung des Arbeitnehmers, die Bestandteil der durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treibstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Abschreibung oder Garagenmiete. In Abgrenzung dazu hat nämlich schon der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 14.9.2005 unter dem Aktenzeichen VI R 37/03 entschieden, dass die Übernahme von Straßennutzungsgebühren durch den Arbeitgeber für die mit dem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seitens des Arbeitnehmers zu einer zusätzlichen Zuwendung eines geldwerten Vorteils führt, der nicht von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung erfasst wird.

Nach diesen Grundsätzen sind die von den Arbeitnehmern auf Grundlage der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung gezahlten Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Firmenwagens bestimmt und fallen im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig an. Das erstinstanzliche Finanzgericht Köln ist in seiner Entscheidung vom 20.4.2023 unter dem Aktenzeichen 1 K 1234/22 der Meinung, dass der Betrieb eines Firmenwagens essenziell eine Parkmöglichkeit voraussetzt. Das Parken des Fahrzeugs als solches ist notwendig, um ein Fahrzeug überhaupt für Fahrten nutzen zu können. Weil nämlich ein Kraftfahrzeug in aller Regel genutzt wird, um Personen von einem Ort zu einem anderen Ort zu befördern, ist das Abstellen an diesem Ort notwendiger Bestandteil der Nutzung. Dies gilt insbesondere dann, wenn anderweitige Parkmöglichkeiten nicht oder nur in geringem Umfang zur Verfügung stehen. Die streitigen Parkplatzkosten dienen zudem der Aufbewahrung des Kraftfahrzeugs, dem Erhalt der Fahrzeugsubstanz, nämlich zum Schutz vor Diebstahl und Beschädigung. Es handelt sich damit im Hauptzweck um Aufwendungen, die final für das Fahrzeug in Bezug auf die Nutzung zu Fahrten erfolgen.

Danach ist es nach Meinung des Finanzgerichtes Köln unerheblich, dass auch im Umfeld der Büroräume der Klägerin gebührenfreie Parkplätze grundsätzlich zur Verfügung stehen. Denn solche Parkplätze sind dort nur in geringer Zahl vorhanden. Die von der Klägerin geschilderte problematische Parksituation vor Ort ist dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt gewesen und wurde daher auch nicht in Abrede gestellt.

Die Einordnung der Stellplatzkosten in die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser zählt die Kosten einer Garage nämlich in seinen Urteilen vom 7.6.2002 unter dem Aktenzeichen VI R 145/99 und in der Entscheidung vom 14.9.2005 unter dem Aktenzeichen VI R 37/03 ausdrücklich zu diesen insgesamt entstehenden Aufwendungen, ohne dabei in seiner Begründung zwischen einer Garage bzw. einem Parkplatz am Wohnort oder an der Tätigkeitsstätte zu unterscheiden. Für die erstinstanzlichen Richter in Köln ist insoweit auch kein Umstand erkennbar, der eine solche Unterscheidung rechtfertigen könnte.

Obwohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln keinen Zweifel an seiner Meinung lässt, war die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In der Rechtsprechung ist es nämlich bisher nicht geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens mindern.

Wie nicht anders zu erwarten war, hat die Finanzverwaltung auch den Revisionszug bestiegen. Unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 müssen die obersten Finanzrichter der Republik daher nun klären, ob die vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs für Privatfahrten mindern.

Tatsächlich gehen wir davon aus, dass die Chancen auf ein positives Urteil durch den Bundesfinanzhof sehr hoch sind. Dabei gilt weiterhin zu bedenken, dass von einer positiven Entscheidung nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber profitieren würden. Soweit nämlich der geldwerte Vorteil und damit die Besteuerung für den Arbeitnehmer gemindert wird, fällt auch keine Sozialversicherung mehr an, sodass sich auch die Arbeitgeber den Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeitrag sparen können. Betroffene sollten sich daher an das Musterverfahren anhängen und die Angelegenheit offenhalten.