5. Für Betriebsveräußerer: Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit

Wer einen Betrieb veräußert und das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist, muss den Veräußerungsgewinn nur besteuern, soweit dieser 45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu gewähren und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.

In einer aktuell erst veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2022 unter dem Aktenzeichen X R 10/21 ging es jedoch nicht um die Frage des Freibetrags, sondern vielmehr um die Frage, wie denn die dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne der vorgenannten Regelung des § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nachgewiesen werden muss.

Das oberste Gericht stellte fest, dass für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit die allgemeinen Beweisregeln gelten. Die Richter betonten dabei, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen wie Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und Medizinern herangezogen werden dürfen.

Des Weiteren wurde klargestellt, dass eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, wenn die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet ist. Dies erfordert jeweils eine Einzelfallprüfung.

In Bezug auf das konkrete Verfahren wies der Bundesfinanzhof darauf hin, dass das erstinstanzliche Finanzgericht im vorliegenden Fall nicht ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat, um die dauernde Berufsunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung (vorliegend im Jahr 2012) zu bestätigen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Gutachten keine abschließende Aussage zur dauernden Berufsunfähigkeit enthielt und dass weitere Feststellungen notwendig gewesen wären, um die Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Veräußerung zu bestätigen.

Aufgrund dieser Mängel in der Beweisführung des erstinstanzlichen Finanzgerichts wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Die Richter des Bundesfinanzhofes betonten dabei ganz ausdrücklich die Bedeutung ausreichender tatsächlicher Feststellungen, um die Anwendung des Rechts auf den konkreten Sachverhalt überprüfen zu können.

Insgesamt unterstreicht die Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Bedeutung einer fundierten Beweisführung und von tatsächlichen Feststellungen bei der Beurteilung der dauernden Berufsunfähigkeit im steuerlichen Kontext.

Zum Abschluss daher noch die konkreten Leitsätze des Bundesfinanzhofs in seiner oben bereits zitierten Entscheidung: Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z.B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen. Eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet ist. Dieses bedarf grundsätzlich immer einer Einzelfallprüfung.