6. Für Holdinggesellschaften: Jahresabschlusskosten unterliegen dem Teilabzugsverbot!

Entsprechend der gesetzlichen Vorschrift in § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen insbesondere Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nummer 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden. Die gilt unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen.

Der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist dabei in der Vorschrift nicht definiert. Bei der insofern notwendigen Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers entscheidend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Norm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Im Rahmen des möglichen Wortsinns hat die Auslegung den Bedeutungszusammenhang des Gesetzgebers, die systematische Stellung der Norm sowie dem Gesetzeszweck zu beachten.

Aus der Entstehungsgeschichte des Abzugsverbots des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG lassen sich zunächst einmal keine eindeutigen Aussagen zur Auslegung des Begriffs des wirtschaftlichen Zusammenhangs entnehmen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Senkung der Steuersätze wird tatsächlich nur im Wesentlichen der Wortlaut des Gesetzestextes wiedergegeben. Die Gesetzesbegründung taugt hier also nicht zur weitergehenden Hilfe.

Aus dem Wortlaut sowie bei einem Vergleich mit § 13 Abs. 1 EStG, in dem von einem »unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang« die Rede ist, ergibt sich zumindest, dass die Abzugsbeschränkung keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraussetzt. Im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG reicht hier auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang für das Eingreifen des Abzugsverbots aus, wobei allerdings ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist.

Aus dem Gesetzeszweck, eine inkongruente Begünstigung durch die Zulassung des vollen Betriebsausgabenabzugs im Zusammenhang mit der Erzielung zu 40 % steuerfreien Einnahmen auszuschließen, ergibt sich, dass alle Ausgaben, die mit diesen Einnahmen in einem Zusammenhang stehen, ebenfalls zu 40 % beim Abzug beschränkt sein müssen. So bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 28.2.2013 unter dem Aktenzeichen IV R 4/11.

Für diesen Zusammenhang reicht jede objektiv kausale oder finale Beziehung zwischen den Ausgaben und den anteilig steuerfreien Einnahmen aus. Entscheidend ist, aus welchem Grund der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Dieser Grund ist nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments zu bestimmen. Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls. Dies gilt nicht nur für die Abgrenzung der erwerbsbedingten Aufwendungen zu solchen der Lebensführung, sondern gleichermaßen, wenn es darum geht, ob Aufwendungen vorrangig mit voll steuerpflichtigen Einnahmen oder mit teilweise steuerfreien Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So auch bereits das vorgenannte Urteil des Bundesfinanzhofs.

Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen, die mit dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG vornehmlich verfolgt werden, besteht im Streitfall ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Kosten für die Erstellung des Konzernjahresabschlusses mit den Einnahmen aus Gewinnausschüttungen.

Unter dem Aktenzeichen IV R 25/22 muss jedoch noch der Bundesfinanzhof entscheiden, ob bei einer Holdinggesellschaft angefallene Konzernabschlusskosten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Beteiligungserträgen stehen, sodass diese nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Die Entscheidung wird daher mit Spannung zu erwarten sein.