7. Für Unternehmer: Vorsteueraufteilung beim Auto

Mit Urteil vom 15.9.2022 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 12 K 1295/20 zur Vorsteueraufteilung für ein neu erworbenes und teils für steuerpflichtige und teils für steuerfreie Umsätze verwendetes Fahrzeugs Stellung genommen. Danach soll die Vorsteueraufteilung nicht nach dem Umsatzschlüssel, sondern nach dem Verhältnis der anteiligen Fahrleistung für das gesamte Kalenderjahr der Anschaffung durchgeführt werden.

Die Entscheidung der Richter aus Baden-Württemberg erscheint dabei so klar, dass der Tenor des Urteils im Folgenden kurz wie folgt zusammengefasst werden kann:

Wird ein Pkw nach der Anschaffung teils zur Erzielung steuerpflichtiger und teils zur Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet, so ist die Vorsteueraufteilung für den Pkw auf Grundlage der Fahrleistung des Fahrzeugs vorzunehmen. Eine Aufteilung im Verhältnis der auf die steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätze entfallenden Fahrleistungen führt zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel.

Hat der Unternehmer daher den neuen Pkw kurz vor Jahresende (im Urteilsfall war es der November) erworben und im Jahr der Anschaffung des Fahrzeugs bereits zuvor einen anderen »funktionsgleichen« Pkw für die gleichen Umsätze genutzt, ist für die Vorsteueraufteilung auf die tatsächliche Verwendung sowohl des alten als auch des neuen Wagens im gesamten Kalenderjahr, und somit auf die Gesamtfahrleistung im gesamten Kalenderjahr, abzustellen.

Wird der neu angeschaffte Pkw ab der Anschaffung bis zum Jahresende in einem anderen Umfang als bei der Vorsteueraufteilung beim Kauf auf Basis der Gesamtfahrleistung für das Kalenderjahr ermittelt für steuerpflichtige bzw. steuerfreie Umsätze genutzt, ist insoweit eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UstG) vorzunehmen. Es kann jedenfalls in Fällen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, zu einem Nebeneinander der Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG (anteiliger Vorsteuerabzug) und § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG (Berichtigung des Vorsteuerabzugs) kommen.

Die Entscheidung der erstinstanzlichen Richter aus dem Ländle ist rechtskräftig, sodass sich Betroffene durchaus an den Grundsätzen des Urteils orientieren und diese im Einzelfall zurate ziehen können.