Der vorliegende Fall, der in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2023 unter dem Aktenzeichen III R 9/22 gründete, dreht sich um einen Steuerberater, der in eigener Sache geklagt hat. Der Kläger ist Vater einer Tochter, die im Jahr 2013 geboren wurde. Seit 2018 lebte er dauerhaft getrennt von der Mutter des Kindes, und die Tochter hatte im Streitjahr 2020 ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter, ohne zum Haushalt des Klägers zu gehören. Es handelte sich um ein sogenanntes Residenzmodell, bei dem die Mutter für die Betreuung der Tochter verantwortlich war. Der Kläger zahlte den Barunterhalt, jedoch keinen Ehegattenunterhalt.
Im Streitjahr besuchte die Tochter zunächst einen Kindergarten und nach ihrer Einschulung den Hort der Grundschule. Die Mutter zahlte insgesamt 250 Euro für den Kindergarten und 348 Euro für den Schulhort. Der Kläger erstattete der Mutter jeweils die Hälfte der monatlichen Beiträge im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung der Betreuungskosten.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Hälfte der Betreuungskosten für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben geltend, was einem Betrag von 299 Euro entsprach. Das Finanzamt versagte jedoch den Sonderausgabenabzug mit der Begründung, dass die Tochter während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehörte und dementsprechend keine Kinderbetreuungskosten abgezogen werden könnten.
Der Kläger klagte gegen diese Entscheidung vor dem Finanzgericht, welches die Klage abwies. Das Finanzgericht stimmte der Sprungklage des Klägers zu, und die Revision wurde zugelassen. Der Kläger argumentierte, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes kein geeignetes Typisierungsmerkmal sei und die Differenzierung nach diesem Kriterium gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Er bezog sich auch auf das subjektive Nettoprinzip und das Recht auf steuerfreies Existenzminimum gemäß Art. 6 des Grundgesetzes (GG).
Die Revision des Klägers wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Vorentscheidung im Einklang mit dem Einkommensteuergesetz steht und kein Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts gegeben ist. Es wurde festgestellt, dass die Regelung des § 10 EStG verfassungsgemäß ist und somit keine Verpflichtung besteht, diese Norm zur weiteren Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Insgesamt wurde entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf den Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuungskosten hatte, da die Tochter nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Die Haushaltszugehörigkeit wurde als relevantes Kriterium angesehen, um den Abzug zu gewähren.
Insgesamt beruht das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit nach Meinung des Bundesfinanzhofs auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung. Die gesamte Norm des § 10 Abs. 1 Nummer 5 Satz 1 EStG verstößt jedenfalls nach Auffassung der obersten Finanzrichter der Republik dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinem Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für die Betreuung- und Erziehung- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden.
Wohl gemerkt ist dies vorliegend die Auffassung der obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs in eingangs erwähnter Entscheidung. Der hier klagenden Steuerberater hat jedoch mittlerweile die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erhoben. Insoweit müssen sich nun die dortigen Richter unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1041/23 mit der Frage beschäftigen, ob die Haushaltszugehörigkeit als Abzugsvoraussetzungen der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß ist.