Mit seinerzeitigem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2007 hat dieser unter dem Aktenzeichen V R 5/06 entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Absatz 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auch dann vorliegt, wenn der bisherige Alleineigentümer an einem Grundstück, das er bisher teilweise steuerpflichtig vermietete und teilweise für eigene unternehmerische Zwecke nutzte, einen Miteigentumsanteil auf seinen Sohn überträgt. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich dabei auf den vermieteten Grundstücksteil. Eine Vorsteuerberichtigung kommt hinsichtlich des für eigene unternehmerische Zwecke genutzten Grundstücks teils nicht bereits aufgrund der Einräumung des Miteigentumsanteils in Betracht. Der bisherige Alleineigentümer bleibt auch als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt, als seine eigene unternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück übersteigt. Anders als bei Personengesellschaften kommt es bei einer Bruchteilsgemeinschaft auf das Vorliegen gesonderter Nutzungsvereinbarungen nicht an.
In Bezug auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs und die Ausführungen zur unentgeltlichen Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch einen Unternehmer in Abschnitt 3.3 Abs. 8 des Umsatzsteuer Anwendungserlasses hat aktuell das Landesamt für Steuern in Niedersachsen mit Erlass vom 9.2.2023 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Grundstücksübertragungen zwischen Angehörigen Stellung genommen.
Dabei hat das Landesamt für Steuern die folgenden Beispiel-Sachverhalt vorgestellt und entsprechend begutachtet:
Sachverhalt 1:
Sachverhalt 1: Ein Unternehmer überträgt unentgeltlich ein Betriebsgrundstück auf seine Tochter im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Der Unternehmer nutzt das Grundstück weiterhin für sein Unternehmen aufgrund eines Pachtvertrages mit seiner Tochter. Die Übertragung des Grundstücks auf die Tochter führt zu einer unentgeltlichen Wertabgabe des Unternehmers, die steuerfrei ist. Der Unternehmer kann nicht auf die Steuerfreiheit verzichten und muss gegebenenfalls den Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigen. Es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da die Tochter ein neues (Vermietungs-)Unternehmen gründet. Die Tochter erbringt mit der Verpachtung des Grundstücks eine steuerfreie sonstige Leistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.
Sachverhalt 2:
Sachverhalt 1: Ein Unternehmer überträgt unentgeltlich ein Betriebsgrundstück auf seine Tochter im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Der Unternehmer nutzt das Grundstück weiterhin für sein Unternehmen aufgrund eines Pachtvertrages mit seiner Tochter. Die Übertragung des Grundstücks auf die Tochter führt zu einer unentgeltlichen Wertabgabe des Unternehmers, die steuerfrei ist. Der Unternehmer kann nicht auf die Steuerfreiheit verzichten und muss gegebenenfalls den Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigen. Es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da die Tochter ein neues (Vermietungs-)Unternehmen gründet. Die Tochter erbringt mit der Verpachtung des Grundstücks eine steuerfreie sonstige Leistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.
Sachverhalt 2: Der Unternehmer überträgt unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem steuerpflichtig vermieteten Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein. Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Ehemann vor, die keine Vorsteuerkorrektur auslöst. Die Ehefrau hat keine umsatzsteuerlichen Folgen aus der Übertragung des Miteigentumsanteils.
Sachverhalt 3:
Sachverhalt 1: Ein Unternehmer überträgt unentgeltlich ein Betriebsgrundstück auf seine Tochter im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Der Unternehmer nutzt das Grundstück weiterhin für sein Unternehmen aufgrund eines Pachtvertrages mit seiner Tochter. Die Übertragung des Grundstücks auf die Tochter führt zu einer unentgeltlichen Wertabgabe des Unternehmers, die steuerfrei ist. Der Unternehmer kann nicht auf die Steuerfreiheit verzichten und muss gegebenenfalls den Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigen. Es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da die Tochter ein neues (Vermietungs-)Unternehmen gründet. Die Tochter erbringt mit der Verpachtung des Grundstücks eine steuerfreie sonstige Leistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.
Sachverhalt 2: Der Unternehmer überträgt unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem steuerpflichtig vermieteten Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein. Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Ehemann vor, die keine Vorsteuerkorrektur auslöst. Die Ehefrau hat keine umsatzsteuerlichen Folgen aus der Übertragung des Miteigentumsanteils.
Sachverhalt 3: Der Unternehmer überträgt entgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau und nutzt das Grundstück weiterhin aufgrund eines Pachtvertrages mit seiner Ehefrau für sein Unternehmen. Es entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft, die jedoch nicht unternehmerisch tätig ist. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie das gemeinschaftliche Grundstück jeweils unternehmerisch nutzen und die Nutzung ihren quotalen Miteigentumsanteil nicht übersteigt. Der Ehemann erbringt mit der Übertragung des Miteigentumsanteils eine steuerbare, aber grundsätzlich steuerfreie Lieferung. Die Ehefrau schuldet die Steuer aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils und erbringt mit der Verpachtung eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung.
Sachverhalt 4:
Sachverhalt 1: Ein Unternehmer überträgt unentgeltlich ein Betriebsgrundstück auf seine Tochter im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Der Unternehmer nutzt das Grundstück weiterhin für sein Unternehmen aufgrund eines Pachtvertrages mit seiner Tochter. Die Übertragung des Grundstücks auf die Tochter führt zu einer unentgeltlichen Wertabgabe des Unternehmers, die steuerfrei ist. Der Unternehmer kann nicht auf die Steuerfreiheit verzichten und muss gegebenenfalls den Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigen. Es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da die Tochter ein neues (Vermietungs-)Unternehmen gründet. Die Tochter erbringt mit der Verpachtung des Grundstücks eine steuerfreie sonstige Leistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.
Sachverhalt 2: Der Unternehmer überträgt unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem steuerpflichtig vermieteten Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein. Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Ehemann vor, die keine Vorsteuerkorrektur auslöst. Die Ehefrau hat keine umsatzsteuerlichen Folgen aus der Übertragung des Miteigentumsanteils.
Sachverhalt 3: Der Unternehmer überträgt entgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau und nutzt das Grundstück weiterhin aufgrund eines Pachtvertrages mit seiner Ehefrau für sein Unternehmen. Es entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft, die jedoch nicht unternehmerisch tätig ist. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie das gemeinschaftliche Grundstück jeweils unternehmerisch nutzen und die Nutzung ihren quotalen Miteigentumsanteil nicht übersteigt. Der Ehemann erbringt mit der Übertragung des Miteigentumsanteils eine steuerbare, aber grundsätzlich steuerfreie Lieferung. Die Ehefrau schuldet die Steuer aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils und erbringt mit der Verpachtung eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung.
Sachverhalt 4: Der Unternehmer überträgt unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein. Durch die Übertragung entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft, die das Vermietungsunternehmen des Ehemanns fortsetzt. Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Ehemann vor, die keine Vorsteuerkorrektur auslöst. Die Ehefrau hat keine umsatzsteuerlichen Folgen aus der Übertragung des Miteigentumsanteils.
Sachverhalt 5:
Sachverhalt 1: Ein Unternehmer überträgt unentgeltlich ein Betriebsgrundstück auf seine Tochter im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Der Unternehmer nutzt das Grundstück weiterhin für sein Unternehmen aufgrund eines Pachtvertrages mit seiner Tochter. Die Übertragung des Grundstücks auf die Tochter führt zu einer unentgeltlichen Wertabgabe des Unternehmers, die steuerfrei ist. Der Unternehmer kann nicht auf die Steuerfreiheit verzichten und muss gegebenenfalls den Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigen. Es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da die Tochter ein neues (Vermietungs-)Unternehmen gründet. Die Tochter erbringt mit der Verpachtung des Grundstücks eine steuerfreie sonstige Leistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.
Sachverhalt 2: Der Unternehmer überträgt unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem steuerpflichtig vermieteten Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein. Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Ehemann vor, die keine Vorsteuerkorrektur auslöst. Die Ehefrau hat keine umsatzsteuerlichen Folgen aus der Übertragung des Miteigentumsanteils.
Sachverhalt 3: Der Unternehmer überträgt entgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau und nutzt das Grundstück weiterhin aufgrund eines Pachtvertrages mit seiner Ehefrau für sein Unternehmen. Es entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft, die jedoch nicht unternehmerisch tätig ist. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie das gemeinschaftliche Grundstück jeweils unternehmerisch nutzen und die Nutzung ihren quotalen Miteigentumsanteil nicht übersteigt. Der Ehemann erbringt mit der Übertragung des Miteigentumsanteils eine steuerbare, aber grundsätzlich steuerfreie Lieferung. Die Ehefrau schuldet die Steuer aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils und erbringt mit der Verpachtung eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung.
Sachverhalt 4: Der Unternehmer überträgt unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein. Durch die Übertragung entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft, die das Vermietungsunternehmen des Ehemanns fortsetzt. Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Ehemann vor, die keine Vorsteuerkorrektur auslöst. Die Ehefrau hat keine umsatzsteuerlichen Folgen aus der Übertragung des Miteigentumsanteils.
Sachverhalt 5: Der Unternehmer gründet mit seiner Ehefrau eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zivilrechtlicher Eigentümer eines Betriebsgrundstücks wird. Die GbR tritt in den bestehenden Mietvertrag ein, und der Ehemann nutzt den von ihm bisher genutzten Grundstücksteil weiterhin unentgeltlich für sein Unternehmen. Die Ehefrau zahlt einen "Kaufpreis" an den Ehemann. Die GbR führt das Vermietungsunternehmen des Ehemanns fort und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Ehemann hat eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vollzogen, die keine Vorsteuerkorrektur auslöst. Die Ehefrau hat keine umsatzsteuerlichen Folgen.
Sachverhalt 1:
Ein Unternehmer überträgt unentgeltlich ein Betriebsgrundstück auf seine Tochter im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Der Unternehmer nutzt das Grundstück weiterhin für sein Unternehmen aufgrund eines Pachtvertrages mit seiner Tochter. Die Übertragung des Grundstücks auf die Tochter führt zu einer unentgeltlichen Wertabgabe des Unternehmers, die steuerfrei ist. Der Unternehmer kann nicht auf die Steuerfreiheit verzichten und muss gegebenenfalls den Vorsteuerabzug nach § 15a UStG berichtigen. Es liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da die Tochter ein neues (Vermietungs-)Unternehmen gründet. Die Tochter erbringt mit der Verpachtung des Grundstücks eine steuerfreie sonstige Leistung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.
Sachverhalt 2:
Der Unternehmer überträgt unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem steuerpflichtig vermieteten Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein. Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Ehemann vor, die keine Vorsteuerkorrektur auslöst. Die Ehefrau hat keine umsatzsteuerlichen Folgen aus der Übertragung des Miteigentumsanteils.
Sachverhalt 3:
Der Unternehmer überträgt entgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau und nutzt das Grundstück weiterhin aufgrund eines Pachtvertrages mit seiner Ehefrau für sein Unternehmen. Es entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft, die jedoch nicht unternehmerisch tätig ist. Sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie das gemeinschaftliche Grundstück jeweils unternehmerisch nutzen und die Nutzung ihren quotalen Miteigentumsanteil nicht übersteigt. Der Ehemann erbringt mit der Übertragung des Miteigentumsanteils eine steuerbare, aber grundsätzlich steuerfreie Lieferung. Die Ehefrau schuldet die Steuer aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils und erbringt mit der Verpachtung eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung.
Sachverhalt 4:
Der Unternehmer überträgt unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück auf seine Ehefrau. Die Ehegatten treten gemeinschaftlich in den bestehenden Mietvertrag ein. Durch die Übertragung entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft, die das Vermietungsunternehmen des Ehemanns fortsetzt. Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Ehemann vor, die keine Vorsteuerkorrektur auslöst. Die Ehefrau hat keine umsatzsteuerlichen Folgen aus der Übertragung des Miteigentumsanteils.
Sachverhalt 5:
Der Unternehmer gründet mit seiner Ehefrau eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die zivilrechtlicher Eigentümer eines Betriebsgrundstücks wird. Die GbR tritt in den bestehenden Mietvertrag ein, und der Ehemann nutzt den von ihm bisher genutzten Grundstücksteil weiterhin unentgeltlich für sein Unternehmen. Die Ehefrau zahlt einen "Kaufpreis" an den Ehemann. Die GbR führt das Vermietungsunternehmen des Ehemanns fort und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Ehemann hat eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vollzogen, die keine Vorsteuerkorrektur auslöst. Die Ehefrau hat keine umsatzsteuerlichen Folgen.
In allen Sachverhalten werden die umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Grundstücksübertragungen zwischen Angehörigen behandelt. Die steuerlichen Auswirkungen hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art der Übertragung, der Nutzung des Grundstücks und der Bildung von Bruchteilsgemeinschaften. Die rechtliche Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung von Gesetzen, Verordnungen und einschlägigen Urteilen. Die Ergebnisse umfassen die steuerlichen Verpflichtungen der beteiligten Parteien, wie die Pflicht zur Vorsteuerkorrektur, die Steuerschuldnerschaft und das Recht zum Vorsteuerabzug. Für die Praxis kann der Erlass daher als Hilfestellung herangezogen werden, um den eigenen Steuerfall einzuordnen.