1. Für alle Steuerpflichtigen: Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Entsprechend der gesetzlichen Definition erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Auf Basis dieser gesetzlichen Definition kommt das erstinstanzliche Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 27.4.2023 unter dem Aktenzeichen 1 K 759/21 E zu dem Schluss, dass Aufwendungen für das sogenannte »Essen auf Rädern« nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Derartige Aufwendungen sind ebenso wie Kosten für Verpflegung allgemein, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen, oder auch krankheitsbedingt höhere Verpflegungsmehraufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, da sie zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung zählen und nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern als Folgekosten einer Erkrankung entstehen. Dies entschied das Finanzgericht Münster in einem Fall eines Mannes und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau, die krankheitsbedingt auf die streitgegenständlichen Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren.

Auch wenn es sich hierbei um eine erstinstanzliche Rechtsprechung handelt, muss man davon ausgehen, dass diese Entscheidung korrekt ist. Tatsächlich vertritt auch der Bundesfinanzhof in einer Vielzahl von Urteilen eine entsprechende Begründung in vergleichbaren Tatbeständen, weshalb auch die erstinstanzlichen Richter des Münsteraner Finanzgerichtes die Revision nicht zugelassen haben.