2. Für alle Steuerpflichtigen: Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.06.2023 unter dem Aktenzeichen VI R 33/20 besagt entgegen der erstinstanzlichen Auffassung des Finanzgerichtes Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 15.6.2020 mit dem Aktenzeichen 11 K 2024/18 E, dass einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähigen Aufwendungen führen.

In dem vorliegenden Fall erhielt die Klägerin aufgrund des Ablebens ihrer Mutter ein Sterbegeld gemäß § 23 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Klägerin erklärte das erhaltene Sterbegeld nicht in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017, machte jedoch die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt setzte das Sterbegeld als steuerpflichtige Einkünfte der Klägerin an und berücksichtigte die geltend gemachten Beerdigungskosten. Im Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid, da es die Beerdigungskosten aufgrund einer Anrechnung des Sterbegelds nicht mehr zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuließ.

Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte die Beerdigungskosten lediglich gekürzt um den Versorgungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzamt legte Revision ein und beantragte die Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Bundesfinanzhof entschied hingegen einstimmig, dass die Revision unbegründet ist und sogar eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass das einkommensteuerpflichtige Sterbegeld nicht auf die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten angerechnet werden darf. Dies basiert auf der gesetzlichen Regelung, dass Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen müssen und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen dürfen, um als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig zu sein.

Insgesamt zeigt diese Entscheidung, dass Ersatzleistungen nicht die abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen kürzen dürfen, um eine doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zu vermeiden. In der Praxis sollte auf solche Fälle geachtet werden, da der Fiskus dies mit Sicherheit in einer Vielzahl von Fällen anders handhabt.