Mit Entscheidung vom 2.8.2023 hat das Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 9 V 1012/23 E klargestellt, dass ein Berufssportler keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Weiterhin wurde in der Entscheidung geklärt, dass ein entsprechender Berufssportler oder auch Spitzensportler keinen Liebhabereibetrieb hat. Konkret lautet der zum Schmunzeln verführende Leitsatz insoweit wie folgt:
Wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen erhält, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, dann ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird.
Warum sollte dies auch anders sein als in anderen Bereichen des Steuerrechts?
Das Gesetz sieht nämlich auch keine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten und auch keine Vermutung für den Anfall von die Einnahmen übersteigenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor.
Soweit die Finanzverwaltung bei Zuschüssen von der Deutschen Sporthilfe davon ausgeht, dass diesen in der Regel Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen, entbindet dies den Steuerpflichtigen nicht von seiner Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen. Anders ausgedrückt: Er muss entsprechende Ausgaben auch nachweisen oder ohne Beleg keine Steuerminderung.
Aber: Einnahmen für eine Trainertätigkeit gehören nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Soweit diese Tätigkeit nebenberuflicher Art ist, bestand bis einschließlich 2020 für entsprechende Aufwandsentschädigungen in Höhe eines Jahresbetrages von 2.400 Euro Steuerfreiheit.