Nach der reißerischen Überschrift muss zunächst einmal klargestellt werden, dass sich das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.08.2022 mit dem Aktenzeichen 11 K 812/22 mit der Frage befasst, ob krankheitsbedingte Aufwendungen für die vermögende Tante des Klägers als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.
Zum Sachverhalt: Die Beteiligten stritten über die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Aufwendungen für die Tante des Klägers als außergewöhnliche Belastungen im Jahr 2016. Der Kläger und seine Tante waren jeweils zur Hälfte an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) und einer Erbengemeinschaft beteiligt. Die Tante des Klägers war vom 6.10.2015 bis 15.9.2016 krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht und verstarb im September 2016. Der Kläger hatte im Jahr 2016 Unterstützungsleistungen für seine Tante als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung erklärt.
Finanzamt und Finanzgericht wollten den Abzug als außergewöhnliche Belastung jedoch nicht zulassen. Das Gericht wies die Klage ab. Es entschied, dass die Aufwendungen des Klägers für die krankheitsbedingte Unterbringung seiner vermögenden Tante in einem Pflegeheim nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Das Finanzamt erkannte die Unterstützungsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an und führte aus, dass die Tante nicht unterhaltsberechtigt gewesen sei.
In der Streitsituation gibt es keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe, die eine Unvermeidbarkeit begründen würden. Im konkreten Fall war die Tante des Klägers aufgrund von Krankheit im Streitjahr in einem Pflegeheim untergebracht. Es bestand jedoch keine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Tante.
Auch aus moralischen Gründen ist ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die Tante in der Vergangenheit die Eltern des Neffen über 15 Jahre lang gepflegt und versorgt hat, indem sie ihre eigenen, insbesondere privaten Angelegenheiten zurückgestellt hat, weil die Eltern ihres Neffen aufgrund von Krankheit hauptsächlich nicht mehr in der Lage waren, alltägliche Aufgaben zu erledigen, und wenn die Tante zwar über eigenes, nicht unerhebliches Vermögen, aber nicht über erhebliche eigene Einkünfte verfügt hat.
Es wird von der Gesellschaft nicht zwingend und unbedingt erwartet, dass ein Neffe die Heimkosten seiner wohlhabenden, aber pflegebedürftigen Tante übernimmt. Wenn die Tante über eigenes, nicht unerhebliches Vermögen verfügt, sind die Ausgaben des Neffen für die Tante nicht unvermeidbar, weshalb es ein entsprechender Abzug ausscheidet.
Ob es anders aussieht, wenn die Tante nicht vermögend ist, ließ das Gericht offen. Warum dann eine moralische Verpflichtung nicht bestehen sollte, ist aber eher fraglich.