7. Für Kommanditgesellschafter: Keine Schenkung durch disquotale Einlage

Mandantenbrief WBS Gruppe

Mit Urteil vom 11.7.2023 hat das Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 K 1288/21 entschieden, dass die disquotale Einlage in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) keine freigebige Zuwendung an den nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafter ist.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hat eine bedeutende Auswirkung auf die Schenkungsteuer, insbesondere im Zusammenhang mit disquotalen Einlagen in eine Kapitalgesellschaft. In diesem Fall wurde festgestellt, dass eine disquotale Einlage in eine KGaA keine freigebige Zuwendung, sprich keinen schenkungsteuerlich relevanten Vorgang, darstellt und somit nicht schenkungsteuerpflichtig ist. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen keine Schenkungsteuer auf die Einlage erhoben wird, weil sie nicht als Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) betrachtet wird.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg schließt somit eine potenzielle Besteuerungslücke, die durch die steueroptimierende Gestaltungspraxis bei disquotalen Einlagen entstehen könnte. Sie verdeutlicht auch die Notwendigkeit, die schenkungsteuerrechtlichen Aspekte von Einlagen in Kapitalgesellschaften sorgfältig zu prüfen und die gesetzlichen Vorschriften genau zu beachten, um eine klare Abgrenzung zwischen schenkungsteuerpflichtigen und nicht schenkungsteuerpflichtigen Vorgängen zu gewährleisten.

Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs in eine KGaA wird gemäß der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg nicht als Schenkung betrachtet, da der persönlich haftende Gesellschafter der KGaA keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) hält, dessen Wert durch die Einlage erhöht worden ist.

Die rechtliche Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der KGaA führt dazu, dass unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Satzung keine Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern stattfindet. Da der persönlich haftende Gesellschafter keinen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft besitzt, wird die Einlage des Kommanditaktionärs nicht als freigebige Zuwendung an ihn betrachtet, was zur Folge hat, dass keine Schenkungsteuer auf diesen Vorgang erhoben wird.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg basiert somit auf der spezifischen rechtlichen Struktur und den gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Einlagen in eine KGaA, die eine klare Abgrenzung zwischen schenkungsteuerpflichtigen und nicht schenkungsteuerpflichtigen Vorgängen sicherstellt.

Da die hier erstinstanzlich entschiedene Streitfrage bisher nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war, sah sich das Finanzgericht Hamburg gezwungen, die Revision zuzulassen. Mittlerweile besteht Gewissheit, dass die Finanzverwaltung hier auch Revision eingelegt hat. Unter dem Aktenzeichen II R 23/23 müssen daher die obersten Richter der Republik klären, ob eine entsprechende disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien einen schenkungsteuerlichen Vorgang darstellt.