Mit Urteil vom 20.6.2023 hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 2/22 bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht die Bedeutung einer Gesamtbetrachtung von Beteiligung und Bürgschaft betont.
Die Gesamtbetrachtung von Beteiligung und Bürgschaft bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bedeutet, dass nicht nur die einzelnen Kapitalanlagen separat betrachtet werden, sondern auch deren Zusammenhang und Wechselwirkungen berücksichtigt werden müssen. Insbesondere im Fall einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft ist es wichtig, sowohl die Einkünfte aus der Beteiligung als auch die Bürgschafts- bzw. Regressforderungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dabei werden sowohl Wertsteigerungen als auch Ausschüttungen aus der Beteiligung berücksichtigt, um die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu beurteilen. Dieser Ansatz ermöglicht eine umfassende Bewertung der steuerlichen Auswirkungen von Beteiligungen und Bürgschaften im Rahmen des Einkommensteuergesetzes.
Wenn daher der gemeine Wert einer Regressforderung aus einer stehen gelassenen Bürgschaft mit null Euro bewertet wird, bedeutet dies zwangsläufig, dass die Forderung als wertlos angesehen wird. In einem solchen Fall kann der Ausfall dieser Regressforderung steuerlich berücksichtigt werden. Gemäß § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann der Steuerpflichtige den Verlust aus dieser wertlosen Regressforderung geltend machen. Dieser Verlust kann dann in der Steuererklärung als negativer Betrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen angegeben werden, was sich steuermindernd auswirkt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerliche Behandlung von Verlusten aus wertlosen Regressforderungen gemäß den Vorschriften des Einkommensteuergesetz erfolgt und bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, um steuerlich anerkannt zu werden.
Aufgrund des zugegebenermaßen sehr spezifischen Themas soll an dieser Stelle nur auf die durchaus beachtliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs hingewiesen werden. Betroffene können sich insoweit die Urteilsgründe unter dem Aktenzeichen IX R 2/22 ziehen und auf den eigenen Steuerfall anwenden.