Gemäß § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 Prozent (…) des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist gem. § 3b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 09.11.2022 unter dem Aktenzeichen 4 K 145/20 basierend auf der vorgenannten Regelung über die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen entschieden. Der Sachverhalt des Falls beinhaltet die Auseinandersetzung zwischen einem Kläger und dem Finanzamt bezüglich der Aufzeichnungspflichten für die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen. Das Finanzamt verlangte genaue Angaben zur Uhrzeit des Arbeitsbeginns und -endes der Nachtarbeit, während der Kläger argumentierte, dass seine taggenauen Aufzeichnungen über die Art der Tätigkeit und die Stundenanzahl ausreichend seien, um der Aufzeichnungspflicht nachzukommen.
Der Kläger legte Einspruch gegen die Forderung des Finanzamtes ein, da er der Ansicht war, dass die genaue Uhrzeit nicht erforderlich sei, solange der Zeitrahmen und die Stundenzahl der Nachtarbeit dokumentiert seien. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und betonte, dass die Angabe der Uhrzeit unerlässlich sei, um die Voraussetzungen des § 3b EStG nachprüfbar zu machen. Es argumentierte, dass die Steuerfreiheit nur dann anzuerkennen sei, wenn die Aufzeichnungen die Anfangs- und Schlusszeit der Nachtarbeit enthielten.
Das Finanzgericht entschied zugunsten des Klägers und erklärte die streitigen Lohnsummen gemäß § 3b EStG als steuerfrei. Es stellte fest, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Nachtarbeit erfüllt waren, da Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt wurden. Das Gericht betonte, dass die Aufzeichnungen des Klägers, die taggenaue Angaben über die Art der Tätigkeit und die Stundenanzahl enthielten, ausreichend waren, um die Steuerfreiheit zu belegen.
In der Begründung des Urteils verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 8.12.2011 unter dem Aktenzeichen VI R 18/11, die die Notwendigkeit von Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur Nachtzeit betonte. Es wurde klargestellt, dass die Aufzeichnungen nicht Selbstzweck seien, sondern der richtigen Anwendung der steuerlichen Vorschriften dienten. Das Gericht argumentierte, dass die Einzelaufstellungen die Verknüpfung zwischen konkreter Nachtarbeit und Lohnzahlung belegen sollten, um sicherzustellen, dass die Zuschläge tatsächlich für die Nachtarbeit gezahlt wurden.
Das Urteil betont weiterhin, dass die genaue Angabe der Uhrzeit nicht zwingend erforderlich ist, solange aus den Aufzeichnungen hervorgeht, dass die Zuschläge für die tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt wurden. Es wurde festgestellt, dass die Aufzeichnungen des Klägers die Anforderungen erfüllen und somit die Steuerfreiheit der Nachtzuschläge gerechtfertigt war. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung, dass die Aufzeichnungen des Klägers ausreichend sind, um die Steuerfreiheit zu belegen.
Insgesamt zeigt das Urteil, dass die genaue Angabe der Uhrzeit für die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen nicht zwingend erforderlich ist, solange aus den Aufzeichnungen hervorgeht, dass die Zuschläge für die tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt wurden. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts bietet Klarheit und Erleichterung für Steuerpflichtige in ähnlichen Fällen, die taggenaue Aufzeichnungen über die Nachtarbeit führen.