Hinter dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.6.2023 unter dem Aktenzeichen II R 2/21 verbirgt sich ein Fall, in dem die Klägerin im Wege der Verpflichtungsklage beantragt hat, dass das Finanzamt zur Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden verpflichtet wird.
Ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) kann insoweit durch den Veräußerer rückgängig gemacht werden, wenn er das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückkauft, und zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang.
In diesem Fall wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer nicht festgesetzt oder eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgehoben. Unbedingt dabei zu beachten ist jedoch, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Erwerbsvorgang fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt wurde (§§ 18, 19 GrEStG). Wenn diese Anzeigepflicht nicht erfüllt wurde, kann die Steuer gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG nicht aufgehoben werden.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft erworben und innerhalb von zwei Jahren an den Veräußerer zurückverkauft. Da der Rückkauf innerhalb der Frist stattfand, besteht ein Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung. Zur Wahrung der Grunderwerbsteuer-Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen genügt die Anzeige des Notars.
Konkret urteilte der Bundesfinanzhof: § 16 Abs. 5 GrEStG steht einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingeht.