3. Für alle Steuerpflichtigen: Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung

Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Er ist bei der Behörde anzubringen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Soweit die Grundlagen.

Die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung beginnt aber nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Hierbei spricht man von der Rechtsbehelfsbelehrung. Über die Form des Einspruchs selbst ist hier allerdings nicht zwingend zu belehren, wie bereits der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 20.11.2013 unter dem Aktenzeichen X R 2/12 entschieden hat. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs sogar binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig. Dies sind die grundsätzlichen Regelungen in der AO.

Vor diesem Hintergrund urteilte der Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 17.8.2023 unter dem Aktenzeichen III R 26/22, dass sich die Einspruchsfrist im Fall einer Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse nicht auf ein Jahr verlängert.

Nach der Rechtsprechung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nämlich erst dann unrichtig, wenn in ihr wesentliche Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst sind, dass hierdurch die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Unerheblich ist hingegen, ob eine unrichtige Belehrung für die Fristversäumung ursächlich war. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Rechtsmittelbelehrung regelmäßig so einfach und klar wie möglich gehalten werden soll. Deshalb genügt es, wenn sie den Gesetzeswortlaut wiedergibt und über allgemeine Merkmale des Fristbeginns sowie über die Fristdauer informiert. So auch bereits der Bundesfinanzhof in der oben bereits zitierten Entscheidung aus 2013.

Vor diesem Hintergrund erklärt der Bundesfinanzhof in der aktuellen Entscheidung, dass ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E-Mail nicht erforderlich ist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung im Sinne des § 357 Absatz 1 Satz 1 AO erwähnt. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrichtig, wenn sie den Wortlaut der vorgenannten gesetzlichen Regelung wiedergibt.

Entgegen der Ansicht der hier klagenden Steuerpflichtigen muss die Belehrung daher nicht den klarstellenden Hinweis erhalten, dass der Beteiligte den Einspruch auch per E-Mail einlegen kann.