Die im Folgenden besprochene Entscheidung ist zwar bis auf Weiteres nur die eines erstinstanzlichen Gerichts und sie ist auch nicht rechtskräftig, da der Steuerstreit hier weitergeht, jedoch ist die Thematik für Arbeitnehmer und Arbeitsgeber von enormer Bedeutung. Zudem können die hier aufgestellten Grundsätze sicherlich auch auf etwas differente Sachverhalte zu Gunsten der Steuerpflichtigen Anwendung finden.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.4.2023 unter dem Aktenzeichen 1 K 1234/22 befasst sich mit einem wesentlichen Aspekt der Lohnsteuer, nämlich der Frage, wie der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens zu bewerten ist. Dieser geldwerte Vorteil entsteht, wenn ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug, das ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung stellt, auch privat nutzen darf. Der Vorteil muss bereits bei der bloßen privaten Nutzungsmöglichkeit versteuert werden, da er als Teil des Einkommens gilt. Die Besteuerung erfolgt nach der sogenannten 1%-Regelung, die den geldwerten Vorteil pauschal ermittelt. Hinzu kommt die 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Im vorliegenden Fall bot der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts von 30 Euro einen Parkplatz am Arbeitsort zu mieten. Diese Zahlung wurde vom Arbeitgeber bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Firmenwagennutzung mindernd berücksichtigt, da er die Parkplatzmiete als einen Teil der Fahrzeugnutzungskosten ansah, die der Arbeitnehmer selbst trug.
Das Finanzamt widersprach jedoch dieser Praxis vehement. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Fiskus fest, dass die Minderung des geldwerten Vorteils um die Parkplatzkosten unzulässig sei. Die dahin gehende Argumentation lautete, dass solche Kosten nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörten und deshalb den geldwerten Vorteil nicht mindern könnten. Nach Auffassung des Finanzamts handelt es sich bei der Parkplatzmiete um eine freiwillige Zahlung des Arbeitnehmers, die keinen direkten Bezug zur Fahrzeugnutzung habe. Konkret geht bei diesem Vorbingen wohl darum, was die konkrete Fahrzeugnutzung ist. Denn wenn der Wagen auf dem Parkplatz steht, wird er nicht gefahren. Fraglich also, ob dies dann auch keine Nutzung ist.
Der Arbeitgeber hielt dementsprechend entgegen, dass die Parkplatzmiete sehr wohl in direktem Zusammenhang mit der Nutzung des Firmenwagens stehe. Ohne einen Parkplatz sei die Nutzung des Fahrzeugs am Arbeitsort faktisch nicht möglich, weshalb die Kosten als notwendiger Bestandteil der Fahrzeugnutzung betrachtet werden müssten. Der Arbeitgeber verwies außerdem auf einschlägige Rechtsprechung, in denen der oberste Bundesfinanzhof ähnliche Fälle entschieden hatte.
Hierbei wurde insbesondere ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.11.2006 unter dem Aktenzeichen VI R 19/05 zitiert. In diesem Urteil hatten die obersten Kollegen des erstinstanzlichen Gerichts bereits entschieden, dass Kosten für eine Garage, die ein Arbeitnehmer selbst trägt, als Aufwand zur Sicherstellung der Nutzung des Firmenwagens zu betrachten sind und daher den geldwerten Vorteil mindern können. Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung seinerzeit damit, dass die Garage die sichere und geschützte Unterbringung des Fahrzeugs ermögliche und damit einen unmittelbaren Zusammenhang zur Nutzung des Fahrzeugs habe. Diese Rechtsprechung war für den vorliegenden Fall von durchaus herausragender Bedeutung, da sie verdeutlicht, dass auch mittelbare Kosten, die im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung stehen, berücksichtigt werden können bzw. sogar müssen.
Das Finanzgericht Köln folgte der Argumentation der Kollegen vom Bundesfinanzhof und entschied zugunsten des Arbeitgebers. Das Gericht stellte dahingehend fest, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Parkplatzmiete den geldwerten Vorteil mindern kann. Die Erstinstanzler führten aus, dass ein Parkplatz eine notwendige Voraussetzung für die sinnvolle Nutzung eines Fahrzeugs darstellt. Ohne eine entsprechende Abstellmöglichkeit könnte der Arbeitnehmer das Fahrzeug am Arbeitsort nicht verwenden. Daher sind die Kosten für den Parkplatz als ein notwendiger Bestandteil der Nutzung des Firmenwagens zu betrachten und müssen bei der Berechnung des geldwerten Vorteils berücksichtigt werden.
Das Gericht betonte außerdem, dass die Übernahme von Nutzungskosten durch den Arbeitnehmer stets als Minderung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen ist, wenn diese Kosten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs stehen.
Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur direkt fahrzeugbezogene Kosten, wie Kraftstoff oder Versicherung, sondern auch mittelbare Nutzungskosten, wie die Miete für einen Parkplatz, steuerlich relevant sein können.
Dementsprechend ist das Urteil des Finanzgerichts Köln ein wichtiger Beitrag zur Klärung der Frage, welche Kosten bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagennutzung berücksichtigt werden müssen. Es stellt klar, dass auch Kosten, die nicht unmittelbar das Fahrzeug selbst betreffen, sondern (lediglich) die Nutzung des Fahrzeugs ermöglichen, steuerlich mindernd wirken können. Dies hat für die Praxis der Lohnsteuererhebung erhebliche Auswirkungen, da es die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil und damit auch die Lohnsteuerbelastung beeinflusst.
Leider ist die Sache damit noch nicht abschließend geklärt, denn der Fiskus hat den Revisionszug zum Bundesfinanzhof nach München bestiegen. Unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 muss nun auch in diesem Fall höchstrichterlich geklärt werden, ob die von Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten mindert. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werden wir aufgrund der Bedeutung der Rechtsfrage über die Entscheidung informieren, unabhängig davon, wie diese ausfällt.
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