4. Für Influencer und Co: Klamotten und Accessoires bleiben Privatvergnügen

Mal wieder geht es in der hier zu besprechenden Entscheidung um die Frage, ob die Aufwendungen für definitiv beruflich genutzte Kleidung steuermindernd als Betriebsausgaben oder alternativ Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Der Hintergrund dieses Falls betrifft die zunehmende Bedeutung von Influencern und Bloggern, die durch die Nutzung sozialer Medien Einnahmen generieren. Influencer, die sich oft in Kleidung und mit Accessoires bestimmter Marken präsentieren, argumentieren, dass diese Anschaffungen notwendige Betriebsausgaben darstellen, da sie gezielt eingesetzt werden, um Einnahmen zu erzielen. Es stellt sich daher die Frage, ob solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Lebensführung stehen, dennoch als beruflich veranlasst abziehbar sind.

Die Klägerin im vorliegenden Streitfall erzielte durch ihre Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie in ihren Steuererklärungen angab. Sie erklärte, dass sie regelmäßig hochwertige Kleidung, Schmuck und Mode-Accessoires anschaffen müsse, um diese in ihren Blog-Beiträgen und auf ihren Social-Media-Kanälen zu präsentieren. Die erworbenen Produkte würden oft von Kooperationspartnern verlangt, die ein bestimmtes Niveau in der Präsentation der Produkte erwarteten. Die Steuerpflichtige argumentierte weitergehend, dass die Modeartikel und Accessoires überwiegend beruflich genutzt und nur in geringem Umfang privat verwendet würden. Auf Basis dieser Argumentation beantragte sie, 40 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen, um der teils privaten Nutzung Rechnung zu tragen.

Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab und berief sich auf § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach Aufwendungen für die private Lebensführung auch dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen. Das Finanzamt führte aus, dass es sich bei den erworbenen Kleidungsstücken um sogenannte »bürgerliche Kleidung« handele, die für private Zwecke nutzbar sei, und es keine eindeutige Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung gebe. Zudem legte die Klägerin keine detaillierten Nachweise vor, die belegen könnten, wann und in welchem Umfang die Kleidungsstücke beruflich oder privat genutzt wurden.

Die Klägerin hielt dem entgegen, dass in ihrem Berufsfeld als Influencerin die Grenzen zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten verschwimmen. Sie müsse sich in der Öffentlichkeit mit den von ihr beworbenen Produkten zeigen, um Einnahmen zu erzielen. Die Darstellung ihres Privatlebens, wie sie es in ihrem Blog und in den sozialen Medien tue, sei wesentlicher Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit. Dabei betonte die Klägerin, dass viele der angeschafften Kleidungsstücke ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt worden seien. Dennoch sei sie bereit gewesen, einen Kompromiss einzugehen und einen Abschlag von 60 % der Kosten als privat zu deklarieren, um dem Finanzamt entgegenzukommen.

Davon ließen sich jedoch Fiskus und die Finanzgerichtsbarkeit leider nicht beeindrucken. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied am 13.11.2023 unter dem Aktenzeichen 3 K 11195/21, dass die streitigen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Nach Auffassung des Gerichts sind die Ausgaben für Kleidung und Mode-Accessoires unabhängig von ihrer Nutzung durch die Klägerin der privaten Lebensführung zuzurechnen und damit nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Kleidung überwiegend im Rahmen der beruflichen Tätigkeit getragen wird. Das Gericht verwies auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die festlegt, dass Aufwendungen für »bürgerliche Kleidung«, die auch privat getragen werden kann, steuerlich nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden darf, selbst wenn sie vorwiegend im Beruf getragen wird. Diese Rechtsprechung entspricht der ständigen Aussage der obersten Finanzrichter und wurde beispielsweise in einem Urteil vom 16.03.2022 unter dem Aktenzeichen VIII R 33/18 bestätigt.

Das vorliegend erkennende erstinstanzliche Gericht wies auch das Argument der Klägerin zurück, dass eine Aufteilung der Aufwendungen in private und berufliche Nutzung möglich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Form des Beschlusses der Großen Senats vom 21.09.2009 unter dem Aktenzeichen GrS 1/06 ist eine Aufteilung nur dann zulässig, wenn der betrieblich veranlasste Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben eindeutig und in leicht nachprüfbarer Weise von der privaten Nutzung abgrenzen lässt. Eine solche Trennung konnte die Klägerin jedoch nicht darlegen, da die Grenzen zwischen der privaten und beruflichen Nutzung der Kleidung verschwimmen. Darüber hinaus sind nach Auffassung der Richter die von der Klägerin angeführten Kooperationsverträge mit ihren Kunden nicht hinreichend spezifisch, um eine zwingende berufliche Nutzung der Kleidungsstücke und Accessoires nachzuweisen.

Besonders hervorgehoben wurde vom Gericht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung handelt. Typische Berufskleidung ist dann steuerlich abziehbar, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für den beruflichen Gebrauch bestimmt und geeignet ist, wie zum Beispiel Schutzanzüge oder Uniformen. Mode-Accessoires und Kleidung, die auch im Privatleben getragen werden können, fallen nicht in diese Kategorie, selbst wenn sie aufgrund beruflicher Anforderungen angeschafft werden.

Das Gericht folgte damit der Argumentation des Finanzamts, dass es sich bei den Ausgaben um Kosten der Lebensführung handele, die nach § 12 Nr. 1 EStG auch dann nicht abziehbar sind, wenn sie gleichzeitig dem Beruf dienen. Etwas anderes kann schlicht nur dann gelten, wenn eine klare Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung möglich ist. Das beste praktische Beispiel für eine klare Abgrenzung ist dabei der vor dem Großen Senat entschiedene Fall, bei dem es um eine Geschäftsreise ging, an der sich eine Privatreise angeschlossen hat. In diesem Fall kann anhand der Tage, an den gearbeitet wurde, eine klare Abgrenzung erfolgen sowie ein Verhältnis ermittelt werden, nach dem die gemeinsamen Reisekosten, wie beispielsweise die des Fluges, aufgeteilt werden können. Dies ist bei Kleindung schlicht nicht möglich, weshalb es beim Abzugsverbot bleibt.