Wenn Eltern für ihre volljährigen, behinderten Kinder Kindergeld erhalten möchten, ist eine zentrale Voraussetzung, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das bedeutet, dass seine Einkünfte und Bezüge nicht ausreichen dürfen, um seinen gesamten Lebensunterhalt – einschließlich behinderungsbedingter Mehraufwendungen – zu decken. In der Praxis wirft diese Voraussetzung regelmäßig Streitigkeiten auf, insbesondere wenn es um die Anerkennung behinderungsbedingter Kosten geht, etwa für Fahrten zu Therapien, Ärzten oder Unterstützungsangeboten.
Im nun entschiedenen Fall hatte eine Mutter Kindergeld für ihre 1959 geborene Tochter begehrt, die im Jahr 2018 mit einem Grad der Behinderung von 80 in einer eigenen Wohnung lebte. Die Tochter erhielt ab Juli 2018 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von rund 948 Euro netto monatlich. Die Familienkasse hob jedoch die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Juli bis November 2018 auf und forderte 970 Euro zurück. Sie begründete dies damit, dass die Tochter ihren Lebensunterhalt durch die Rente selbst bestreiten könne.
Die Mutter widersprach dieser Auffassung und legte eine Liste der regelmäßigen Fahrten ihrer Tochter zu verschiedenen medizinischen Einrichtungen vor. Sie beantragte, statt der tatsächlichen Fahrtkosten eine pauschale monatliche Fahrtkostenpauschale in Höhe von 75 Euro anzusetzen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern folgte diesem Antrag und hob die Rückforderung auf. Es nahm an, dass die Verwaltung aufgrund ihrer Dienstanweisung zum Kindergeld vom 17.9.2021 verpflichtet gewesen sei, pauschale Fahrtkosten zu berücksichtigen. Es stellte einen monatlichen Bedarf der Tochter von rund 958 Euro fest, dem monatliche Einkünfte in Höhe von rund 925 Euro gegenüberstanden – also eine Unterdeckung.
Die Familienkasse legte Revision ein, leider mit Erfolg. Die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs hoben das Urteil des Finanzgerichts mit Entscheidung vom 10.7.2024 unter dem Aktenzeichen III R 2/23 auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Sie machten deutlich, dass das Finanzgericht die Voraussetzungen für die Annahme einer kindergeldrechtlichen Berücksichtigung der Tochter nicht ausreichend festgestellt hatte. So fehlten Feststellungen zum genauen Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung sowie zur Art der Behinderung.
Entscheidend war jedoch insbesondere die steuerliche Einordnung der geltend gemachten Fahrtkosten. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG bestimmte behinderungsbedingte Mehraufwendungen bereits abdeckt. Weitere Aufwendungen, wie etwa Fahrtkosten, können nur zusätzlich berücksichtigt werden, wenn sie nicht vom Pauschbetrag umfasst sind, glaubhaft gemacht und in angemessenem Umfang angefallen sind. Eine pauschale Fahrtkostenpauschale von 900 Euro nach § 33 Abs. 2a EStG ist erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021 zulässig und kann nicht rückwirkend auf frühere Jahre angewendet werden.
Das oberste Finanzgericht kritisierte, dass das Finanzgericht eine pauschale Schätzung der Fahrtkosten für das Jahr 2018 vorgenommen hatte, obwohl die gesetzliche Regelung damals noch nicht anwendbar war. Es führte weiter aus, dass Verwaltungsvorschriften keine Auslegungsspielräume für Finanzgerichte eröffnen, wenn sie nur bestehende gesetzliche Regelungen wiedergeben und keine eigenständige Selbstbindung erzeugen. Die Finanzrichter machten außerdem deutlich, dass Fahrtkosten nur dann zusätzlich zum Pauschbetrag anerkannt werden können, wenn ein entsprechender behinderungsbedingter Bedarf glaubhaft dargelegt wird. Dazu gehört auch, dass die Fahrten nicht lediglich dem privaten Bereich zuzurechnen sind – etwa Besuche bei der Mutter oder zu Beerdigungen –, sondern unmittelbar durch die Behinderung bedingt und unvermeidbar sind.
Abschließend stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die Annahme einer monatlichen Fahrtkostenpauschale ohne ausreichenden Nachweis gegen den Willen des Gesetzgebers verstoße, der erst ab 2021 eine solche Pauschalierung ermöglichen wollte. Die Rückverweisung an das Finanzgericht soll diesem Gelegenheit geben, nachzuholen, welche Fahrten im Jahr 2018 tatsächlich durchgeführt wurden und ob diese als unvermeidbare, durch die Behinderung verursachte Fahrten steuerlich berücksichtigt werden können.

